Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1163/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1163/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a criminal order issued by the public prosecutor's office. The individual was required to pay a court fee of CHF 2,000 but requested an extension for payment due to difficulties understanding the legal proceedings and financial hardships. The court granted a non-extendable deadline for payment but found the subsequent requests for further extensions to be unsubstantiated and delayed. Consequently, the individual's appeal was not admitted, and the court costs were assigned to them.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The individual was required to pay a court fee of CHF 2,000 but requested an extension for payment due to difficulties understanding the legal proceedings and financial hardships. The court granted a non-extendable deadline for payment but found the subsequent requests for further extensions to be unsubstantiated and delayed. Consequently, the individual's appeal was not admitted, and the court costs were assigned to them.

Schlagwörter

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Einsprache gegen einen Strafbefehl Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag unbezahlte Rechnungen Beschwerdelegitimation Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1163/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 25. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 2. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei über den 5. Januar 2015 hinaus angemessen zu verlängern (act. 12).

Das Bundesgericht kam dem Gesuch nach und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2015 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2015 an mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Eingang am Bundesgericht am 26. Januar 2015) ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweite angemessene Verlängerung der Frist. Er stellte fest, als Laie und Ausländer verstehe er den Inhalt der Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht und müsse deshalb fachlichen Rat einholen. Dazu komme, dass er geschäftlich und wirtschaftlich ruiniert sei (act. 14).

Indessen wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Januar 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachfrist nicht mehr erstreckt werden könne. Davon, dass die Verfügungen für einen Laien und Ausländer nicht verständlich wären, kann nicht die Rede sein. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für das Einholen von fachlichem Rat seit Anfang Dezember 2014 mehr als genug Zeit gehabt. Die Vorbringen sind trölerisch. Soweit er schliesslich mit dem Hinweis, dass er ruiniert sei, geltend machen wollte, er sei bedürftig, unterlässt er es, diese Behauptung zu beweisen, weshalb sie nicht gehört werden kann.

Da der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2015 angesetzten Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn