Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_116/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Affirmation of Co-Perpetrator Liability in Assault Case

Geschäftsnummer 6B_116/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were accused of aiding and abetting a third party in an assault that occurred on January 17, 2010. During the incident, the third party struck a victim multiple times with the grip of a pistol while the two accused held the victim's arms, preventing him from defending himself. The initial district court found the accused not guilty, but upon appeal, the higher court convicted them of attempted aggravated bodily injury and assault, imposing a conditional prison sentence. The accused challenged this ruling, arguing that they should only be held as accomplices rather than co-perpetrators and sought a lighter sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 25 StGB, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Affirmation of Co-Perpetrator Liability in Assault Case: During the incident, the third party struck a victim multiple times with the grip of a pistol while the two accused held the victim's arms, preventing him from defending himself. The initial district court found the accused not guilty, but upon appeal, the higher court convicted them of attempted aggravated bodily injury and assault, imposing a conditional prison sentence. The accused challenged this ruling, arguing that they should only be held as accomplices rather than co-perpetrators and sought a lighter sentence.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff Körperverletzung Strafzumessung Opfer Verantwortlichkeitsklage Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Mentioned as a basis for challenging factual findings (willkürliche Feststellung), but not explicitly used in the final order structure.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to justify not upholding the appeal on factual grounds, as the appellants failed to demonstrate arbitrariness in the factual assessment.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to rule that the appellants must bear the costs of the federal judicial proceedings because the appeals were dismissed.

Art. 95 BGG

Cited as a basis for reviewing factual findings for legal violations, although the appeal on this ground was ultimately dismissed based on Art. 105 Abs. 1 BGG.

Art. 122 StGB

Cited to illustrate the wide sentencing range for serious bodily harm, supporting the finding that the penalty was within the discretion (Ermessen).

Art. 22 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning when discussing how the attempt is to be considered within the penalty frame.

Art. 25 StGB

Cited to reject the complaint concerning the qualification of the conduct (co-perpetration versus aiding and abetting).

Art. 47 StGB

Cited in the reasoning concerning the complaint about sentencing, which the Tribunal found correctly applied during the assessment of the penalty.

Art. 50 StGB

Cited in the reasoning concerning the complaint about sentencing, which the Tribunal found correctly applied during the assessment of the penalty.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_116/2012

6B_117/2012

Urteil vom 30. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

6B_116/2012

X.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Beschwerdeführer,

und

6B_117/2012

X.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Strafzumessung,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 8. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. B.________ schlug am 17. Januar 2010 mit dem Griff einer Pistole mehrmals auf den Kopf von A.________ ein, während die Brüder X.A.________ und X.B.________ diesen an den Armen festhielten. A.________ erlitt einen Nasenbeinbruch, eine Zahnfraktur und mehrere Rissquetschwunden am Schädel.

B. Das zuständige Bezirksamt verurteilte X.A.________ und X.B.________ am 17. November 2010 wegen Angriffs je zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Gegen diese Strafbefehle erhoben X.A.________ und X.B.________ Einsprache.

C. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach X.A.________ und X.B.________ am 14. Februar 2011 frei. Auf Berufung von A.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.A.________ und X.B.________ am 8. Dezember 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren.

D. X.A.________ und X.B.________ führen je Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie seien nur wegen Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung und Angriff zu verurteilen und milder zu bestrafen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und die gleichen Parteien und Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sie in unrichtiger Anwendung von Art. 25 StGB als Mittäter statt als Gehilfen qualifiziert. B.________ habe die Tat schon vollendet gehabt, als sie den Entschluss gefasst hätten, in das Geschehen einzugreifen (Beschwerden Rz. 12 ff.).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, B.________ habe mit dem Griff einer Pistole fünf- bis siebenmal auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen, während die Beschwerdeführer diesen von hinten an beiden Armen festhielten, so dass er sich nicht zur Wehr setzen konnte. Der Beitrag aller beschuldigten Personen sei für das Delikt wesentlich gewesen, weshalb sie alle als Mittäter zu betrachten seien (Entscheide S. 10 f. Ziff. 4.3).

2.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter aneignet. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet ( BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen).

2.4 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ( Art. 9 BV ) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten erst nach der vollendeten Tat in das Geschehen eingegriffen, weichen sie von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer nicht dartun, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2.5 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hinderten die Beschwerdeführer den Privatkläger daran, seine Hände schützend vor den Kopf zu halten. Gerade deshalb war es B.________ möglich, fünf- bis siebenmal auf den ungeschützten Kopf des wehrlosen Privatklägers einzuschlagen und den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu verwirklichen (Entscheide S. 7 Ziff. 3.4, S. 12 Ziff. 6.2). Die Vorinstanz qualifiziert die Beschwerdeführer daher zu Recht als Mittäter. Eine Verletzung von Art. 25 StGB liegt nicht vor.

3. Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Strafzumessung.

3.1 Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 mit Hinweisen). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz legt den Strafrahmen in Übereinstimmung mit Art. 49 Abs. 1 StGB fest und führt zutreffend aus, dass der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB im konkreten Fall innerhalb dieses Strafrahmens zu berücksichtigen ist (Entscheide S. 11 Ziff. 5). Sie würdigt die Tat- und Täterkomponenten. Bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt sie das feige Verhalten der Beschwerdeführer sowie die Gefahr für die Gesundheit des Privatklägers, welche die Beschwerdeführer bewusst in Kauf nahmen. Die Beschwerdeführer offenbarten gemäss der Vorinstanz ein massives Gewaltpotenzial und eine grosse kriminelle Energie. Dass der Taterfolg nicht noch schlimmer ausfiel, sei alleine dem Zufall zu verdanken. Zu beachten sei jedoch, dass der Privatkläger keine schweren Körperverletzungen davontrug, was sich zugunsten der Beschwerdeführer auswirke (Entscheide S. 12 Ziff. 6.2). Beim Angriff wertet die Vorinstanz das skrupellose Vorgehen der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese sich aus nichtigem Grund daran beteiligten (Entscheide S. 12 f. Ziff. 6.2). Sie trägt den beruflichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer Rechnung. Einsicht und Reue, die zu deren Gunsten hätten gewertet werden können, verneint sie (Entscheide S. 13 Ziff. 6.3). Im Ergebnis geht sie von einem mittelschweren bis schweren Verschulden aus (Entscheide S. 13 Ziff. 6.4).

3.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe bei der schweren Körperverletzung nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Versuch handelte. Die Strafzumessung sei bezüglich der Gewichtung des blossen Versuchs nicht überprüfbar und verletze Art. 47 StGB sowie Art. 50 StGB (Beschwerden Rz. 16 ff.).

Dies trifft nicht zu. Der Strafrahmen der schweren Körperverletzung ist weit gesteckt. Art. 122 StGB sieht Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Die Vorinstanz musste das Verschulden innerhalb des grossen Spektrums vergleichbarer Taten gewichten. Die konkreten Tatumstände legen keinesfalls ein leichtes Verschulden nahe. Die Vorinstanz durfte das Verschulden der Beschwerdeführer als mittelschwer bis schwer einstufen. Die gestützt darauf festgesetzte Strafe von 16 Monaten liegt innerhalb des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz berücksichtigt hinreichend, dass es beim Versuch blieb. Sie prüft in einem ersten Schritt, ob der Strafrahmen wegen des Versuchs zu unterschreiten ist (Entscheide S. 11 Ziff. 5). Sodann trägt sie bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens dem Umstand Rechnung, dass der Privatkläger keine schweren Körperverletzungen davontrug (Entscheide S. 12 Ziff. 6.2). Ihre Entscheide sind ausreichend begründet. Die Gewichtung des Versuchs ergibt sich aus den angefochtenen Urteilen.

3.4 Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe Art. 47 StGB verletzt, indem sie keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen habe. Weil sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden seien, liefen sie Gefahr, die Schweiz verlassen und in ein Land zurückkehren zu müssen, in welchem sie keine Perspektiven hätten. Dies sei für sie und ihre Familien verheerend. Die Ausbildung und die Zukunftschancen seien in der Schweiz besser. Es sei notorisch, dass die Arbeitslosigkeit in Serbien hoch und dort keine Arbeit zu finden sei (Beschwerden Rz. 19 ff.).

Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde ( BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile ( BGE 135 II 377 E. 4.3). Die ausländerrechtlichen Folgen, welche die Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteile 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4; 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen werden als andere ausländische Personen.

3.5 Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Vorinstanz nahm die Strafzumessung korrekt vor. Verletzungen von Art. 47 StGB oder Art. 50 StGB liegen nicht vor.

4. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 6B_116/2012 und 6B_117/2012 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten in der Höhe von je Fr. 2'000.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld