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6B_116/2010 KI-generiert

Petitioner challenges conditional early release denial; Supreme Court dismisses appeal.

Geschäftsnummer 6B_116/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging the denial of conditional release from prison after serving part of a sentence. The individual argues that the reasoning provided by the lower court for refusing the release is unfounded, manipulative, and unjust, especially given the duration already spent in incarceration. The Federal Tribunal considers whether the arguments made meet the necessary criteria for an appeal and examines the previous court's reasoning, ultimately deciding to dismiss the appeal based on these considerations. Additionally, the individual is held responsible for the court costs associated with this case.

Legislator-Regeste

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Art. 86 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner challenges conditional early release denial; Supreme Court dismisses appeal: The individual argues that the reasoning provided by the lower court for refusing the release is unfounded, manipulative, and unjust, especially given the duration already spent in incarceration. The Federal Tribunal considers whether the arguments made meet the necessary criteria for an appeal and examines the previous court's reasoning, ultimately deciding to dismiss the appeal based on these considerations. Additionally, the individual is held responsible for the court costs associated with this case.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB bedingte Entlassung substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_116/2010

Urteil vom 9. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zurich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. November 2009 (VB.2009.00464).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. die Anordnung des Vollzugs des nicht verbüssten Strafrests von 190 Tagen. Er macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei fadenscheinig, nicht nachvollziehbar, grotesk und manipulierend. Wo gebe es so etwas, dass jemand wieder aus dem Leben gerissen werde. Er sei lange genug im Gefängnis gewesen und wehre sich gegen diese Repression.

Es ist fraglich, ob diese Vorbringen die minimalen Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht erfüllen. In Anwendung vom Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 2 E. I und S. 5 - 7 E. 3 und 4). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihn über die Begründungserfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht zu informieren. Nachdem das Bundesgericht über gewisse Mängel der Beschwerde hinweggesehen hat, ist das Gesuch gegenstandslos.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn