Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1159/2021 KI-generiert

Acquitted Debtor Denied Compensation Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1159/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was acquitted by the District Court of Bülach of being disobedient in debt enforcement proceedings. The court took the costs upon the court's treasury but did not award any compensation to the individual. Dissatisfied with this decision, the individual filed an appeal, which was dismissed by the Zurich High Court for lack of standing or right to appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the lower court, specifically addressing whether the High Court erroneously denied their right to have the appeal heard. However, the Federal Tribunal found that the individual did not sufficiently address their legal arguments or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, thus leading to the appeal's dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Acquitted Debtor Denied Compensation Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The court took the costs upon the court's treasury but did not award any compensation to the individual. Dissatisfied with this decision, the individual filed an appeal, which was dismissed by the Zurich High Court for lack of standing or right to appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the lower court, specifically addressing whether the High Court erroneously denied their right to have the appeal heard. However, the Federal Tribunal found that the individual did not sufficiently address their legal arguments or demonstrate how the decision was legally or constitutionally flawed, thus leading to the appeal's dismissal.

Schlagwörter

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Ungehorsam im Betreibungsverfahren Nichteintreten Beschwerdelegitimation Betreibungsforderung Klageänderung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Vollstreckungsentscheid mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by non-admission due to insufficient grounds, applied according to this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected in the dispositive based on this provision due to the hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1159/2021

Urteil vom 11. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam im Betreibungsverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juli 2021 (SU210023-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Februar 2021 vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren frei. Es nahm die Kosten auf die Gerichtskasse. Dem Beschwerdeführer sprach es keine Entschädigung zu. Auf eine dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2021 mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz die Beschwer/das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung des Rechtsmittels und damit seine Legitimation im kantonalen Verfahren zu Unrecht verneinte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht rechtsgenüglich auseinander, und er legt nicht hinreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Soweit er im Übrigen geltend macht, eine Entschädigung beantragt zu haben, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, auf seine an das Bezirksgericht Bülach gerichtete Eingabe zu verweisen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er in seiner Berufungserklärung keine Abänderung der entsprechenden Dispositivziffer beantragt und auch keine Entschädigung verlangt habe, befasst er sich, wenn überhaupt, allenfalls rudimentär. Seine Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

5. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill