Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1158/2014 KI-generiert

Supreme Court Overturns Disproportionate Affray Sentence Due to Sentencing Disparity

Geschäftsnummer 6B_1158/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred on August 29, 2010, outside a bar where several patrons got into a physical altercation. The accused was initially convicted in 2013 of multiple counts of attempted grievous bodily injury and assault, sentenced to 390 days of imprisonment. This decision was overturned by the Federal Court in June 2014, leading to a retrial. In October 2014, the court found the accused guilty of assault but acquitted him of the grievous bodily harm charges, imposing a 9-month prison sentence. The accused appealed this decision, arguing for a reduction in punishment to a monetary fine based on the assessment of his culpability and personal circumstances. The prosecution refrained from commenting on the appeal, while the lower court requested that the appeal be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Supreme Court Overturns Disproportionate Affray Sentence Due to Sentencing Disparity: The accused was initially convicted in 2013 of multiple counts of attempted grievous bodily injury and assault, sentenced to 390 days of imprisonment. This decision was overturned by the Federal Court in June 2014, leading to a retrial. In October 2014, the court found the accused guilty of assault but acquitted him of the grievous bodily harm charges, imposing a 9-month prison sentence. The accused appealed this decision, arguing for a reduction in punishment to a monetary fine based on the assessment of his culpability and personal circumstances. The prosecution refrained from commenting on the appeal, while the lower court requested that the appeal be dismissed.

Schlagwörter

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Strafzumessung (Raufhandel) Strafzumessung unverhältnismässige Sanktion Körperverletzung Aberkennung von Rechten Widerruf des bedingten Strafvollzugs Verhältnismässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used in the final orders to rule that no court costs should be charged for the federal procedure because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used in the final orders to grant an indemnity to the appellant's representative because the appeal was successful.

Art. 47 Abs. 1 StGB

Cited contextually in the reasoning section (1.3.1) as the core legal basis for sentencing, which the Tribunal found incorrectly applied by the lower court, leading to the annulment of the decision.

Art. 50 StGB

Cited contextually in the reasoning section (1.3.1) regarding the requirement for judges to substantiate the relevant circumstances and their weighting in sentencing.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1158/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (Raufhandel),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. Am 29. August 2010 kam es auf dem Vorplatz der "A.________ Bar" in B.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gästen des Lokals. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ am 17. Oktober 2013 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 390 Tagen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 17. Juni 2014 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück.

B. Am 16. Oktober 2014 sprach das Obergericht X.________ erneut des Raufhandels schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben planlos zugeschlagen und dabei seinen Kopf abgeschaltet habe. Dies begründe in Bezug auf die Tatkomponente ein mittelschweres Verschulden. Leicht bis mittelschwer falle zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Kontrahenten als "Lederkuttenmongos" betitelt habe. Unabhängig davon, ob er ebenfalls zuvor provoziert oder gar geschlagen worden sei, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Das Verschulden sei mittelschwer. In Bezug auf die Täterkomponenten würden die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Straferhöhend wirke auch die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, der auch im Berufungsverfahren noch geltend gemacht habe, er habe sich lediglich gegen die Angriffe verteidigen wollen. Nicht zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer ein Kind habe, in einer Beziehung lebe und einer Arbeit nachgehe. Die Täterkomponente sei insgesamt mittelstark zu gewichten. Als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheine eine Strafe von 9 Monaten. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals zu Geldstrafen und Bussen verurteilt worden. Diese hätten ihn offensichtlich nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten können. Vom Regelfall der Geldstrafe sei abzuweichen, zumal diese Strafart spezialpräventiv ungenügend sei. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine unbedingte Strafe ausgesprochen, was in der Berufung nicht angefochten worden sei. Auf die Frage des bedingten Strafvollzugs sei nicht weiter einzugehen.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz benenne keine Einsatzstrafe. Sie konzentriere sich auf die Täterkomponente und lasse dabei sowohl die Tatkomponente als auch das Nachtatverhalten stark und zum Teil vollständig ausser Acht. Bloss aus seiner Vorgeschichte könne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Geldstrafe nicht resozialisierend wirken würde. Daraus, dass er seine Kontrahenten als "Lederkuttenmongos" betitelt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sein Verschulden besonders schwer wiege. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Dem Tatverschulden entspreche eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen. Insgesamt erscheine ein Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist ( BGE 134 IV 17 E. 2.1). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist ( BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen).

1.3.2. Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer ausschliesslich des Raufhandels schuldig. Wegen derselben Auseinandersetzung vom 29. August 2010 erklärte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mittels Strafbefehl weitere fünf Personen (von welchen vier vorbestraft) des Raufhandels schuldig. Diese wurden mit zum Teil bedingten Geldstrafen von 10 bzw. 20 Tagessätzen bestraft (kantonale Akten, act. 23, 39, 66, 78, 89, 326, 329, 347, 352, 357). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers wesentlich schwerer wiegt als derjenige der anderen Beteiligten. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freisprach, bestehen für das erheblich höhere Strafmass von 9 Monaten Freiheitsstrafe keine sachlichen Gründe. Ob der Beschwerdeführer von seinen Gegnern provoziert oder gar geschlagen worden sei, bevor er diese als "Lederkuttenmongos" betitelt habe, lässt die Vorinstanz offen. Weder diese Bezeichnung, noch dass der Beschwerdeführer planlos zugeschlagen habe, ist im Übrigen geeignet, einen derartigen Unterschied des Strafmasses zu rechtfertigen. Nicht zu berücksichtigen ist, dass es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung begründet als solche erst den Tatbestand des Raufhandels und wirkt sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus.

Die Vorinstanz lässt sich bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien leiten und missbraucht das ihr zustehende Ermessen. Die Sache ist an diese zurückzuweisen, damit sie die Strafzumessung erneut vornimmt. Dabei sind - sowohl hinsichtlich der Tat- als auch der weitgehend ähnlichen Täterkomponenten - die gegen die anderen Beteiligten ausgesprochenen Strafen sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, ist darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Renzo Guzzi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses