Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1157/2016 KI-generiert

Driver Conviction Upheld for Insufficient Attention Leading to Rear-End Collision

Geschäftsnummer 6B_1157/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who, on November 27, 2014, collided with the rear of another vehicle while driving on the A1 highway in adverse weather conditions. Following the incident, the driver was issued a fine for violating traffic rules and, after disputing the fine, was found guilty in a lower court for a lack of attention while driving. The conviction was upheld by the appellate court, leading the driver to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the earlier proceedings had significant deficiencies, including allegations of procedural inconsistencies and claims of wrongful fact-finding. The case primarily revolves around the legalities of traffic rule violations and the adequacy of the prosecution's initial charges.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 103 Abs. 3 BGG, Art. 103 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Driver Conviction Upheld for Insufficient Attention Leading to Rear-End Collision: Following the incident, the driver was issued a fine for violating traffic rules and, after disputing the fine, was found guilty in a lower court for a lack of attention while driving. The conviction was upheld by the appellate court, leading the driver to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the earlier proceedings had significant deficiencies, including allegations of procedural inconsistencies and claims of wrongful fact-finding. The case primarily revolves around the legalities of traffic rule violations and the adequacy of the prosecution's initial charges.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln, Verletzung des Anklagegrundsatzes Auffahrunfall Verletzung der Verkehrsregeln fehlerhaftes Überholmanöver Fahren trotz Führerausweisentzugs Nebenstrafe wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the suspension of the decision, though the application for suspension was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

P/7073/2019 (2025-07-26) · ge
Truck Driver Negligence in Pedestrian Collision
«…nts inhabituels ou aberrants (ATF 122 IV 225 consid. 2c ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_69/2017 précité consid. 2.2.1 ; 6B_1157/2016 du 28 mars 2017 consid. 4.3). Les piétons s'engageront avec circonspection sur la chaussée, notamment s'ils se trouven…»
P/23712/2020 (2024-12-23) · ge
Truck Driver Negligence and Grievous Bodily Harm Conviction
«…search?query=6B_69/2017) précité consid. 2.2.1 ; [6B\_1157/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1157/2016) du 28 mars 2017 consid. 4.3). Le signal «*Zone 30*» désigne des routes, situées dans des quartiers ou des lotissement…»
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P/14692/2019 (2023-11-23) · ge
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«…h?query=122%20IV%20225) consid. 2b p. 228; arrêt [6B\_1157/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1157/2016) du 28 mars 2017 consid. 4.3). Le conducteur doit avant tout porter son attention, outre sur sa propre voie de circulat…»
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«…t admettre que son attention soit moindre dans les autres (ATF 122 IV 225 consid. 2b p. 228 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1157/2016 du 28 mars 2017 consid. 4.3). Le conducteur doit avant tout porter son attention, outre sur sa propre voie de circulati…»
P/7073/2019 (2023-06-15) · ge
Criminal Negligence Conviction for Truck Driver After Injuring Pedestrian
«…search?query=6B_69/2017) précité consid. 2.2.1 ; [6B\_1157/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1157/2016) du 28 mars 2017 consid. 4.3). Les piétons s'engageront avec circonspection sur la chaussée, notamment s'ils se trouve…»
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«…aberrants (ATF 122 IV 225 consid. 2c; arrêts du Tribunal fédéral fédéral 6B_69/2017 du 28 novembre 2017 consid. 2.2.1; 6B_1157/2016 du 28 mars 2017 consid. 4.3). 2.2.5. Selon l'art. 32 al. 1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstance…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1157/2016

Urteil vom 28. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Verletzung des Anklagegrundsatzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. August 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 27. November 2014 um 06.40 Uhr als Lenker eines Personenwagens auf der A1 in Walterswil/SO auf dem Überholstreifen auf das Heck des vor ihm fahrenden Fahrzeugs auf. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 15. Januar 2015 gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Fr. 400.-- gebüsst.

Auf Einsprache hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Sache. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach ihn am 25. November 2015 der Verletzung von Verkehrsregeln (Mangel an Aufmerksamkeit) schuldig und bestätigte die Busse.

Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte im schriftlichen Verfahren den erstinstanzlichen Schuldspruch ( Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV ) und die Busse.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine voreilige Vollstreckung insbesondere mit der Folge eines Entzugs des Führerausweises würde Fakten schaffen, die auch mit einem abweichenden bundesgerichtlichen Urteil nicht korrigierbar wären.

Gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG können nur die im Strafurteil direkt angeordneten Rechtsfolgen suspendiert werden, nicht aber allfällige Administrativmassnahmen. Nach einem ins Recht gelegten Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 29. Januar 2015 ist das Administrativverfahren sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliegt. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (Urteil 6B_719/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) durch die Vorinstanz geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine Strafsache im Rahmen formgerecht vorgetragener Rügen und nicht von Amtes wegen umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht beurteilt. Willkürrügen sind anhand des Urteils substanziiert zu begründen. Das Bundesgericht hebt ein Urteil nur auf, wenn es schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).

Vorliegend bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_969/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 I 492 E. 1a/cc sowie Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.3 und 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2).

Diese formellen Voraussetzungen beachtet der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, wie in BGE 140 IV 188 E. 1.6 festgehalten werde, sei das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden und könne diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen erstellen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich eine mangelnde Aufmerksamkeit mit Kollisionsfolge zur Anklage gebracht (Beschwerde S. 9).

3.2. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer bei, dass die Anklageschrift (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO ) denkbar knapp ausgefallen sei, sich der gewählten Formulierung aber mit der erforderlichen Klarheit entnehmen liesse, welcher Lebenssachverhalt zur Last gelegt werde. Es werde ihm mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen, welche zur Folge hatte, dass sein Fahrzeug mit dem Heck des voranfahrenden Fahrzeugs kollidierte.

3.3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 15. Januar 2015 einen Strafbefehl in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (usw.) : "Der Beschuldigte hat sich wie folgt strafbar gemacht: Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 1 SVG ), begangen am 27.11.2014, 06:40 Uhr, in Walterswil, A1, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens SO vvv durch mangelnde Aufmerksamkeit mit dem Heck des Fahrzeugs SO www von Y.________ kollidierte" (kantonale Akten, act. 15).

Diese Anklage enthält: Ort und Datum ( Art. 325 Abs. 1 lit. a StPO ); anklageerhebende Staatsanwaltschaft (lit. b); das Gericht, an welches sich die Anklage richtet (lit. c), hatte der Strafbefehl in diesem Verfahrensstadium nicht aufzuführen; die beschuldigte Person und ihre Verteidigung (lit. d), wobei die Verteidigung nicht zu nennen war, da der Verteidiger die Mandatierung erst mit Brief vom 28. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft mitteilte (act. 18); die geschädigte Person (lit. e); möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art [mangelnde Aufmerksamkeit] und Folgen der Tatausführung [mit dem Heck kollidiert (lit. f); die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Der Strafbefehl enthielt somit - bezüglich lit. f. "denkbar knapp" - den in Art. 325 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Inhalt. Mithin ist BGE 140 IV 188 E. 1.6 insoweit nicht einschlägig (vgl. vielmehr Urteil 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 3.2 und 3.3).

3.4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise ( Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO ). Die vorgeworfene Tat ist "möglichst kurz, aber genau" zu umschreiben, ohne sie beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung (vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Im zu beurteilenden Zusammenhang erweist sich die Anklage als unproblematisch. Die Vorinstanz erstellte sodann den Sachverhalt aufgrund der polizeilichen Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers (Urteil S. 6), wobei sie wesentlich auf dessen Darstellung abstellte (unten E. 4.1). Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellt den folgenden Sachverhalt als unbestritten fest: Der Beschwerdeführer fuhr bei Dunkelheit auf einer nicht beleuchteten, nassen Strasse. Es fiel Schnee. Das Verkehrsaufkommen war im morgendlichen Berufsverkehr gross. Nach eigenen Angaben fuhr er auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/h und in einem Abstand von 40-50 m zum vorausfahrenden Verkehr. Plötzlich sei von der Normalspur rechts ein Fahrzeug gekommen, welches ohne ein Zeichen einen Schwenker von ca. 50 cm auf die Überholspur gemacht und wieder auf die Normalspur zurück eingeschwenkt sei. Die Vorinstanz geht zu seinen Gunsten von dieser Tatsachenbehauptung aus und hält fest, der Beschwerdeführer habe darauf fokussiert und reagiert, indem er auf der Überholspur weiter nach links ausgewichen sei. Auf der Überholspur habe sich eine Fahrzeugkolonne gebildet. Es sei ihm nicht gelungen, rechtzeitig abzubremsen. Die Erstinstanz sei willkürfrei von diesem Sachverhalt ausgegangen. Diesen Sachverhalt anerkennt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (Beschwerde S. 5).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz weiche von diesem Sachverhalt ab, indem sie ausführe: "Er durfte somit nicht über eine längere Zeitspanne hinweg sein Blickfeld auf einen Ausschnitt (teilweise Nebenfahrbahn) einengen, sondern er hätte auch den vorausfahrenden Verkehr überblicken müssen, gegenüber welchem er für einen ausreichenden Abstand verantwortlich war" (Urteil S. 9). Dass er während "längerer Zeitspanne" sein Blickfeld nach rechts gewandt haben solle, sei offensichtlich unrichtig, da aktenwidrig. Weder im Rahmen des Unfallrapports (act. 8) noch an der Hauptverhandlung (act. 52) seien Fragen zur Zeitspanne gestellt worden. Es sei entscheidend, wie lange er seine Aufmerksamkeit auf die Normalspur gelenkt habe (Beschwerde S. 6 mit Hinweis auf BGE 122 IV 225 E. 2b).

4.2.1. Eine offensichtliche Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist nicht mit Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt nur vor, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht. Nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung und die darin liegende Wertung sind Gegenstand der Willkürrüge, sondern durch Akten unstreitig widerlegte Tatsachenfeststellungen ( BGE 131 I 45 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer begründet die Aktenwidrigkeit damit, es seien keine "Fragen zur Zeitspanne gestellt" worden (Beschwerde S. 6 mit Hinweis auf act. 8 und act. 52). Act. 8 enthält die von der Kantonspolizei rapportierte Aussage des Beschwerdeführers: "Darauf habe er ein wenig nach links korrigiert. Während seine Konzentration auf das besagte Fahrzeug rechts von ihm gerichtet war, habe der vor ihm fahrende Verkehr angehalten, was er dann zu spät bemerkte." Der Unfallgegner hatte angegeben, er sei mit 80-90 km/h gefahren, habe stark abbremsen müssen, und nachdem sein Fahrzeug etwa 5 Sekunden stillstand, sei ihm der Hinterherfahrende ins Heck geprallt (a.a.O.). Nach dem erstinstanzlichen Befragungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer: "Ich musste [...] entsprechend korrigieren. Als ich wieder nach vorne schaute, stauten sich die Fahrzeuge, und ich machte eine Vollbremsung. Trotzdem fuhr ich ins Heck [...]" (act. 52).

Bei der vorinstanzlichen Erwägung handelt es sich nicht um eine Aktenwidrigkeit. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer hätte "nicht über eine längere Zeitspanne hinweg sein Blickfeld auf einen Ausschnitt (teilweise Nebenfahrbahn) einengen" dürfen. Diese Annahme ist kompatibel mit der Aussage: "Als ich wieder nach vorne schaute, stauten sich die Fahrzeuge..." (act. 52). Die vorinstanzliche Folgerung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, da sie nicht schlechterdings unhaltbar erscheint.

4.2.2. Der Beschwerdeführer zitiert damit aber eine Stelle aus den vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die Vorinstanz erwägt nämlich, indes habe dieser Vorfall (scl. der Schwenker des unbekannten Fahrzeugs) den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht entbunden, auch die weiteren Vorgänge auf der Strasse zu verfolgen. Es folgt das Zitat ("Er durfte [...]."). Das sei ihm auch zuzumuten gewesen. Er habe mit der Einleitung eines Bremsmanövers bzw. einer Temporeduktion Handlungsalternativen gehabt. Die aufmerksame Beobachtung des vorausfahrenden Verkehrs sei gerade aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders angezeigt gewesen. Die Vorinstanz verweist auf BGE 116 IV 230 E. 2b, wo ausgeführt wird, dass der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickle, nicht überrascht zu werden.

Soweit Feststellungen oder Schlüsse nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; vgl. Urteile 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1 und 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.3.2 zur Kausalitätsfrage).

Die Vorinstanz stellt im wesentlichen Punkt auf die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung des Geschehens ab (oben E. 4.1), welches die Annahme zulässt, dass der Beschwerdeführer nicht auf den ihm voranfahrenden Verkehr geachtet hatte (vgl. auch zit. act. 52). Die "längere Zeitspanne" (oben E. 4.2) war bei einem Abstand von 40-50 m und einer Geschwindigkeit von 80-90 km/h (oben E. 4.1) relativ kurz, hätte aber bei aufmerksamer Fahrweise für eine adäquate Reaktion seitens des Beschwerdeführers bei dem von ihm angegebenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 40-50 m bzw. 2,25 Sekunden (Beschwerde S. 11) ausreichen müssen (wie der Beschwerdeführer selber darlegt, act. 52 und unten E. 2.5). So fuhr auch der Unfallgegner mit 80-90 km/h und konnte abbremsen. Die Argumentation, er habe "dieser Situation sofort die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, umgehend korrigiert und seinen Blick sofort wieder auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge gerichtet" (Beschwerde S. 11), lässt die Sache nicht in einem anderen Lichte erscheinen.

4.3. Im vom Beschwerdeführer (oben E. 4.2) angerufenen BGE 122 IV 225 E. 2c S. 228 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten hat und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. In E. 2b wird im Übrigen festgehalten, dass sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Hat der Automobilist sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund dieser Rechtsprechung mit Erfolg geltend machen könnte, es müsste ihm für den vorangehenden Verkehr auf der Überholspur eine ihn entlastende geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Nach seiner Darstellung schwenkte der Dritte ca. 50 cm (bzw. act. 8: "leicht") auf seine Fahrspur (Aussage, act. 53). Dieser Einschwenker erfolgte in einem gewissen Abstand vor ihm auf seiner Fahrspur und damit in seinem Blickfeld. Der sich auf seiner Fahrspur mit den gleichen 80-90 km/h fortbewegende Verkehr konnte ihm nicht aus dem Blickfeld entschwinden. Angesichts seines Abstands musste er daher trotz des Ereignisses wie die anderen Lenker in der Lage sein, noch rechtzeitig zu bremsen, und zwar umso mehr, als bereits das plötzliche Ereignis dazu veranlasste. Er lieferte berufsmässig Möbel aus und war damit verkehrserfahren.

4.4. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann ( Art. 31 Abs. 1 SVG ), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren; er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden ( Art. 3 Abs. 1 VRV ). Zu diesen Pflichten gehört, dass er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst ( Art. 32 Abs. 1 SVG ; Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.1). Allerdings ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nur strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer zurechenbaren Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist. Von diesem wird eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt, ohne aber überhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c S. 230). Für den "Durchschnittsfahrer", der unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert ist, stellt das Bremsen die naheliegendste Reaktion dar (Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3).

4.5. Die Vorinstanz stellt keine überhöhten Anforderungen an die Vorsichtspflicht. Sie nimmt an, indem der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen seine Aufmerksamkeit einseitig auf das Verkehrsgeschehen auf der Nebenfahrbahn gerichtet habe, sei er seinen Vorsichtspflichten gegenüber dem vorausfahrenden Verkehr nicht nachgekommen mit der Folge, dass es zur Auffahrkollision gekommen sei (Urteil S. 10).

Nach der Äquivalenztheorie können mehrere Faktoren ursächlich sein ( BGE 125 IV 195 E. 2b). Ein derartiges Fahrmanöver des Dritten lässt sich durchaus als mitverursachender Faktor behaupten. Nicht zu bestreitende Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer angesichts der widrigen Witterungsverhältnisse, des grossen morgendlichen Verkehrsaufkommens sowie seiner Geschwindigkeit auf der Überholspur und seinem Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug offenkundig nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit sein Fahrzeug lenkte, um auf das plötzliche Ereignis zweckmässig reagieren zu können. Unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Kausalverlaufs wäre die Kollision bei pflichtgemässem Verhalten (Aufmerksamkeit, Bremsen) ausgeblieben. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete ( BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1 und 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.3.2).

Der Beschwerdeführer wendet ein, mit einer stehenden Fahrzeugkolonne sei jederzeit zu rechnen. Er habe einen ausreichenden Abstand eingehalten und hätte problemlos und adäquat reagieren können. Nur die gleichzeitige Kombination mit der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Dritten habe im Endeffekt zur Kollision geführt (Beschwerde S. 12). Die zugrunde zu legende Tatsache, dass er wegen des Dritten zunächst "weiter nach links auswich" (oben E. 4.1) oder ausweichen musste, kann angesichts des geforderten Masses einer nach den gesamten Umständen auszurichtenden Aufmerksamkeit nicht als den Kausalzusammenhang unterbrechend gewichtet werden. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5) als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war ( BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).

Mit auf die Überholspur einschwenkenden Fahrzeugen ist erfahrungsgemäss im morgendlichen Berufsverkehr zu rechnen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das durch den Dritten bedingte Ausweichmanöver zu einem unmittelbaren Kontrollverlust geführt oder eine adäquate Reaktion (Abbremsen) verunmöglicht hätte. Dies wird durch die präzisierende Darstellung in der Beschwerde (oben E. 4.2.2, letzter Abs.) nicht widerlegt. Danach hatte der Beschwerdeführer die Situation umgehend korrigiert und seinen Blick sofort wieder auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge gerichtet. Konnte er die Situation umgehend korrigieren, bleibt kein Raum für die Annahme, der Fahrweise des Dritten müsste ein "derart hoher Wirkungsgrad" zugeschrieben werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführer "rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint". Die (nach Darstellung des Beschwerdeführers regelwidrige) Fahrweise des Dritten wiegt nicht derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren wie namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängt ( BGE 135 IV 56 E. 2.1; 120 IV 300 E. 3e S. 312). Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, die Kollision sei der ungenügenden Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auf der Überholspur zuzuschreiben. Eine falsche Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV lässt sich nicht bejahen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw