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6B_1156/2018 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Open Criminal Proceedings Rejected for Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer 6B_1156/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought to initiate criminal proceedings against a doctor accused of making patients sick and hiding brain scans of her father, a group alleged to be "conspirators" including a federal councilor for misuse as a profitable foreign exchange trader, and another doctor for severe bodily harm due to prenatal hormone injections. The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the criminal investigation as the allegations did not present even the slightest suspicion warranting such action. An appeal against this decision was subsequently dismissed by the Bern Court of Appeal, leading the complainant to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether the appeal's arguments adequately demonstrated any legal violations.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Open Criminal Proceedings Rejected for Lack of Legal Reasoning: The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the criminal investigation as the allegations did not present even the slightest suspicion warranting such action. An appeal against this decision was subsequently dismissed by the Bern Court of Appeal, leading the complainant to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether the appeal's arguments adequately demonstrated any legal violations.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Verbrechen gegen Personen Eröffnung des Verfahrens gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Rechtswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into consideration due to non-compliant reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG), as stipulated in the final order through reference to Art. 108 BGG.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning leading to the decision not to enter into consideration based on insufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1156/2018

Urteil vom 17. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. November 2018 (BK 18 446).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen einen Arzt wegen Krankmachens von Patienten und Verschwindenlassens von Hirnscans ihres Vaters, gegen eine Gruppe von "Verschwörern", darunter ein Bundesrat, wegen "Missbrauchs als viel Geld einbringender Devisenhändler" sowie gegen einen weiteren Arzt wegen schwerer Körperverletzung (Krankmachen mit vorgeburtlichen Gelbkörperhormon-Spritzen) nicht an die Hand. Aus der Strafanzeige ergebe sich nicht der geringste Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.

2. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin einschliesslich ihrer handschriftlichen Kommentierungen auf der eingereichten Kopie des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und vermag auch vor Bundesgericht nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass und weshalb sich die von ihr Beschuldigten inwiefern strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill