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6B_1156/2014 KI-generiert

Defendant's Appeal Denied for Failure to Appear at Mandatory Appellate Hearing

Geschäftsnummer 6B_1156/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple insults and assault and received a monetary penalty from a lower court. The individual appealed the decision but failed to attend the scheduled appeal hearing, leading the court to consider the appeal abandoned. Subsequently, the individual filed a request to restore the missed hearing, which was denied by the court. The appeal was then brought before the Federal Tribunal, with the individual seeking to have the appeal hearing reinstated, despite not formally requesting specific relief in the appeal. The court addressed the issues raised but ultimately found that the individual had not adequately justified the request for restoration of the appeal hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal Denied for Failure to Appear at Mandatory Appellate Hearing: The individual appealed the decision but failed to attend the scheduled appeal hearing, leading the court to consider the appeal abandoned. Subsequently, the individual filed a request to restore the missed hearing, which was denied by the court. The appeal was then brought before the Federal Tribunal, with the individual seeking to have the appeal hearing reinstated, despite not formally requesting specific relief in the appeal. The court addressed the issues raised but ultimately found that the individual had not adequately justified the request for restoration of the appeal hearing.

Schlagwörter

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Vorladung Pflicht zum persönlichen Erscheinen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsverfahren Beweislosigkeit Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected under this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court costs under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1156/2014

Urteil vom 24. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellungsgesuch (versäumter Verhandlungstermin, mehrfache Beschimpfung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. November 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte die Beschwerdeführerin am 14. April 2014 wegen mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie blieb der Berufungsverhandlung am 18. September 2014 indessen fern und liess sich auch nicht vertreten. Das Berufungsverfahren wurde deshalb als erledigt abgeschrieben.

Am 8. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung des versäumten Verhandlungstermins. Das Kantonsgericht St. Gallen wies das Gesuch am 19. November 2014 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Wiederherstellung des Berufungstermins an.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Frage des versäumten Berufungstermins befasst, sondern materiell zur Sache äussert, ist sie nicht zu hören, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

3. Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend, einerseits habe sie sich schriftlich abgemeldet, und anderseits sei sie nicht ordentlich vorgeladen worden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3b).

Die Vorinstanz stellt zum zweiten Punkt fest, die Rüge treffe nicht zu, weil die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Dies wird von ihr vor Bundesgericht nicht mehr in Abrede gestellt.

Vor Bundesgericht bringt sie sachgerecht nur vor, sie habe den Termin schriftlich abgemeldet (handschriftliche Bemerkung auf S. 2 des angefochtenen Entscheids). Dazu stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nur angemerkt, dass sie den Termin als "überflüssig" erachte und deshalb nicht erscheinen werde (Entscheid S. 3 E. 3b). Vor Bundesgericht führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe den Termin nicht eingehalten, weil sie mehrfach darum gebeten habe, dass auch ein bestimmter Polizist vor Gericht erscheinen müsse (Beschwerde S. 2). Es ist indessen nicht Sache der Beschwerdeführerin, darüber zu befinden, wann eine Berufungsverhandlung "überflüssig" ist und unter welchen Umständen sie an einer solchen teilnehmen würde. Sie hätte an der Berufungsverhandlung, zu der sie ordnungsgemäss vorgeladen wurde, erscheinen müssen. Ihre Beanstandungen hätte sie dort vorbringen können. Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn