Inadmissibility of Appeal Due to Procedural Non-Compliance and Unpaid Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute wherein the Zurich public prosecutor's office terminated a criminal proceeding against an individual (referred to as D.________). Subsequently, the complainants, identified as A.________, B.________, and a company in liquidation, C.________ KLG, filed an appeal against this decision with the Zurich Cantonal Court, seeking the provision of free legal aid. Initially, their request for legal aid was denied, and they were asked to deposit a security payment which they failed to submit in time. Despite this, they made further requests for legal aid which were also rejected. Ultimately, their appeals were not admitted, prompting them to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, where they continued to seek legal aid and representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Procedural Non-Compliance and Unpaid Security Deposit: Subsequently, the complainants, identified as A.________, B.________, and a company in liquidation, C.________ KLG, filed an appeal against this decision with the Zurich Cantonal Court, seeking the provision of free legal aid. Initially, their request for legal aid was denied, and they were asked to deposit a security payment which they failed to submit in time. Despite this, they made further requests for legal aid which were also rejected. Ultimately, their appeals were not admitted, prompting them to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, where they continued to seek legal aid and representation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellants failed to address the reasoning of the challenged decision, leading to a non-entry into the merits.
Cited as a general principle to consider the financial situation when setting court fees, although the actual fee was imposed under Art. 66.
Imposed the costs of the proceedings on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1154/2020
Urteil vom 21. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ KLG in Liquidation,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Ehrverletzung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2020 (UE200027-O/U).
Erwägungen:
Am 22. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Einstellung des gegen D.________ gerichteten Strafverfahrens. Dagegen erhoben B.________, A.________ sowie die C.________ KLG in Liquidation Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und ersuchten dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Obergericht wies den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege am 28. Februar 2020 ab und forderte die Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 3'000.-- auf. Am 5. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das Obergericht um "Revision" dieser Verfügung, woraufhin dieses am 10. März 2020 darauf hinwies, dass als Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehe und die Frist zur Leistung der Prozesskaution weiterlaufe. Nachdem diese Frist am 19. März 2020 bis zum 16. April 2020 erstreckt wurde, ersuchten die Beschwerdeführer am 15. April 2020 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. September 2020 trat das Obergericht sowohl auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch auf die Beschwerde selbst nicht ein. Dagegen führen B.________, A.________ und die C.________ KLG in Liquidation Beschwerde in Strafsachen. Sie ersuchen dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2020 als rechtsmissbräuchlich und trat deshalb darauf nicht ein. Zumal die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskostenkaution nicht rechtzeitig geleistet worden sei, sei androhungsgemäss auch auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei ihnen ohne Bestellung eines Anwalts nicht möglich, den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG zu genügen, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie ihnen obliegt, bei Bedarf einen Anwalt zu beauftragen (Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3 mit Hinweisen). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses