Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1154/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Revision Request for Unfaithful Management Conviction

Geschäftsnummer 6B_1154/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in this case was originally sentenced by the District Court of Dietikon on July 10, 2014, to a partially suspended prison term of three years for charges related to dishonest business management. He later filed multiple requests for a revision of the verdict, arguing that there were new pieces of evidence indicating that a former custodian had made false declarations, thereby influencing the legal proceedings against him in a criminally relevant way. However, the Zurich Court of Appeal, in a decision dated June 17, 2019, refused to consider this fifth revision request, noting that the appellant had presented no new information that hadn't already been covered in previous requests. The appellant subsequently challenged this decision with a complaint to the Swiss Federal Tribunal, disputing the rejection of his revision request and requesting a waiver of the imposed costs.

Legislator-Regeste

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Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 410 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Revision Request for Unfaithful Management Conviction: He later filed multiple requests for a revision of the verdict, arguing that there were new pieces of evidence indicating that a former custodian had made false declarations, thereby influencing the legal proceedings against him in a criminally relevant way. However, the Zurich Court of Appeal, in a decision dated June 17, 2019, refused to consider this fifth revision request, noting that the appellant had presented no new information that hadn't already been covered in previous requests. The appellant subsequently challenged this decision with a complaint to the Swiss Federal Tribunal, disputing the rejection of his revision request and requesting a waiver of the imposed costs.

Schlagwörter

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Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) strafrechtliches Revisionsverfahren falsche Erklärung Rückzug des Revisionsgesuchs Justizirrtum Edition von Urkunden Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

This article was used for the simplified procedure to dismiss the appeal where admissible.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

This article was used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was used to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1154/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (SR190011-O/U/jv).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 im abgekürzten Verfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das fünfte vom Beschwerdeführer in dieser Sache gestellte Revisionsgesuch mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was nicht bereits Gegenstand früherer Revisionsgesuche gewesen sei, weshalb sich das Gesuch als offensichtlich unrichtig erweise und darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten sei.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, der Beschluss der Vorinstanz vom 17. Juni 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Revisionsgesuch gutzuheissen, eventualiter zumindest auf dieses einzutreten und zu prüfen. Die ihm mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Kosten seien ihm zu erlassen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO . Die Vorinstanz habe nicht sämtliche von ihm mit dem Revisionsgesuch und den Nachträgen eingereichten neuen Beweise geprüft, aus denen hervorgehe, dass durch falsche Aussagen (des damaligen Sachwalters) in strafbarer Weise auf das gegen ihn geführte Strafverfahren eingewirkt worden sei. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb offenbleiben kann, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die Revisionsbegehren nicht eintrat, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die angeblich inhaltlich unrichtigen Deklarationen des damaligen Sachwalters bereits Gegenstand früherer Revisionsgesuche waren, mit denen der Beschwerdeführer nicht durchdrang (vgl. Urteile 6B_627/2019 und 6B_366/2019, beide vom 6. August 2019 sowie 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert sich der geltend gemachte Revisionsgrund einer allfälligen strafrechtlich relevanten Einwirkung auf das (abgekürzte) Strafverfahren nicht dadurch, dass er die unrichtigen Deklarationen des Sachwalters als vermeintlich strafrechtlich relevante Handlung nunmehr mit neuen, zusätzlichen Beweisen belegt (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 410 StPO ). Dass der Sachwalter zunächst eine (teilweise) unrichtige Beurteilung der Rechts- und Sachlage vorgenommen hatte, war unstreitig, weshalb den angeblichen neuen Beweisen keine weitere oder eigenständige Bedeutung zukommt. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Revsionsgrund nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden kann. Erforderlich ist, dass sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen den Sachwalter wegen dessen Deklarationen angestrebten Strafverfahren blieben hingegen ohne Erfolg (vgl. Urteile 6B_627/2019 und 6B_366/2019 vom 6. August 2019 E. 2.6; 1C_606/2018 vom 6. Dezember 2018). Dass der Beschwerdeführer die Deklarationen des Sachwalters als strafrechtliche Handlung einschätzt, genügt nicht. Nachdem gegen den Sachwalter weder ein Strafverfahren eröffnet, noch mit einer künftigen Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechnen ist, sind die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei aufzuheben. Er begründet diesen Antrag allenfalls sinngemäss mit einer allfälligen Gutheissung seiner Beschwerde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb sich der Antrag ebenfalls als unbegründet erweist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Beschwerdeführers sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held