Restoration of appeal deadline denied; late appeal without valid brief under Article 50 BGG remains inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s request for an extension or restoration of the deadline for filing an appeal, and consequently refused to enter into the appeal itself. The lower court’s conviction of the appellant for false accusation and threat remained in force, as did the resulting suspended fine of 300 daily units. The appellant had missed the statutory appeal deadline and then sought restoration, claiming psychological illness prevented timely action. The Court held that under Article 50(1) of the Federal Supreme Court Act, a deadline can be restored only if the party was unavoidably prevented from acting and then files the missed legal act within 30 days after the obstacle ceases. Here, the appellant had shown he could handle his affairs by mid-September 2016, yet submitted only restoration requests without a valid appeal brief, so restoration was refused. Court costs were waived, but the request for free legal aid was denied as the claims were hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 64 BGG, Art. 50 al. 1 BGG; Restoration of appeal deadline denied; late appeal without valid brief under Article 50 BGG remains inadmissible: The lower court’s conviction of the appellant for false accusation and threat remained in force, as did the resulting suspended fine of 300 daily units. The appellant had missed the statutory appeal deadline and then sought restoration, claiming psychological illness prevented timely action. The Court held that under Article 50(1) of the Federal Supreme Court Act, a deadline can be restored only if the party was unavoidably prevented from acting and then files the missed legal act within 30 days after the obstacle ceases. Here, the appellant had shown he could handle his affairs by mid-September 2016, yet submitted only restoration requests without a valid appeal brief, so restoration was refused. Court costs were waived, but the request for free legal aid was denied as the claims were hopeless.
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KI-generiertGround for refusing the restoration of the appeal deadline and thereby not entering into the appeal.
Basis for dismissing the request for free legal aid due to the hopelessness of the legal requests.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1154/2016
Urteil vom 1. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, falsche Anschuldigung; Fristwiederherstellungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Juni 2016.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2015 der falschen Anschuldigung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016 zugestellt.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht zu erstrecken. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 26. September 2016 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG mit, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 (Datum Postaufgabe) mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesgericht. Am 25. Oktober 2016 liess er zudem durch seinen neuen Anwalt ein weiteres Fristwiederherstellungsgesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen.
2. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen ( BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis). Die Erkrankung muss den Rechtsuchenden davon abhalten, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Art. 50 Abs. 1 BGG verlangt, dass die um Fristwiederherstellung ersuchende Partei die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Bundesgericht geht hervor, dass dieser trotz seiner psychischen Probleme spätestens seit dem 16. September 2016 in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Dennoch ist beim Bundesgericht bis heute keine Beschwerdeschrift eingegangen, welche den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt beschränken sich vielmehr darauf, beim Bundesgericht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu beantragen, ohne jedoch gleichzeitig eine Beschwerdebegründung einzureichen. Dem Fristwiederherstellungsgesuch kann daher nicht stattgegeben werden.
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ), soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld