Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1153/2022 KI-generiert

Appellant's Challenge to Substitute Detention Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1153/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined by the public prosecutor's office for exceeding the speed limit in an urban area. The fine was not paid, leading to the issuance of an order for the enforcement of a substitute custodial sentence. On April 4, 2022, the enforcement and probation service scheduled the start of the two-day custodial sentence for June 7, 2022, but indicated that payment of the outstanding fine would void the sentence. The individual filed complaints against the enforcement order and requested free legal assistance, both of which were denied by the Justice and Security Department of Canton Lucerne and the Cantonal Court of Lucerne. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was considered inadequately substantiated and was not pursued.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs.1 BGG; Appellant's Challenge to Substitute Detention Dismissed for Insufficient Substantiation: The fine was not paid, leading to the issuance of an order for the enforcement of a substitute custodial sentence. On April 4, 2022, the enforcement and probation service scheduled the start of the two-day custodial sentence for June 7, 2022, but indicated that payment of the outstanding fine would void the sentence. The individual filed complaints against the enforcement order and requested free legal assistance, both of which were denied by the Justice and Security Department of Canton Lucerne and the Cantonal Court of Lucerne. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was considered inadequately substantiated and was not pursued.

Schlagwörter

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Strafvollzug (Umwandlung einer Busse in Haft), Strafantritt Nichteintreten Haftstrafe Vollstreckungsverfahren Strafbescheid Geschwindigkeitsbusse ungenügend begründete Rüge Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs.1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1153/2022

Urteil vom 28. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug (Umwandlung einer Busse in Haft), Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. August 2022

(4H 22 10 / 4U 22 11).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2020 büsste die Staatsanwaltschaft, Abteilung Zentrale Dienste, den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Fr. 120.--. Mangels Bezahlung der Busse wurde der Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt. Am 4. April 2022 lud der VBD den Beschwerdeführer zum Strafantritt für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf den 7. Juni 2022 vor, unter Hinweis darauf, dass der Strafvollzug hinfällig würde, wenn er die ausstehende Busse bis zum Strafantritt begleiche. Die gegen den Vollzugsbefehl erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ebenso ab wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und setzte den Strafantritt neu auf den 11. Oktober 2022 fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das vorinstanzliche Urteil vom 22. August 2022. Folglich kann es vor Bundesgericht nur noch um die Frage der Vollzugsanordnung der Ersatzfreiheitsstrafe und den Strafantritt gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nicht einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen äussert er sich zum rechtskräftigen Strafbefehl, verlangt dessen Aufhebung per Revision, spricht von einer illegalen Radaranlage und macht die Rechtswidrigkeit der Busse geltend. Mit diesen nicht zum Verfahrensgegenstand gehörenden Ausführungen ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören. Ebenso wenig zum Verfahrensgegenstand gehören seine weiteren Ausführungen, die er im Zusammenhang mit dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern, dem ehemaligen Chef der Kriminalpolizei Luzern und einer angeblich ungerechtfertigten Inhaftierung von 150 Tagen macht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Parteilichkeit der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkenden Kantonsrichter erkennen will unter anderem wegen Filz, Willkür, Machtmissbrauch, Volksverhetzerei oder Volkstyrannei, fehlt es in der Beschwerde ebenfalls an einer konkreten Substanziierung des Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit dem ergangenen Entscheid nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Anträgen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs.1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill