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6B_1150/2023 KI-generiert

Failure to Pay Advance on Costs Resulting in Non-Admission of Appeal

Geschäftsnummer 6B_1150/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Pay Advance on Costs Resulting in Non-Admission of Appeal A party challenged a decision from the Cantonal High Court concerning a criminal order, the withdrawal of an objection, and non-admission of the case, and was required to pay an advance on costs of CHF 1,500. The Federal Supreme Court (FSC) issued a deadline for the payment, followed by a final extension after the initial failure to pay; however, the advance on costs was not paid even after the final deadline, despite the threat of non-admission. Consequently, the FSC did not admit the appeal for failure to meet the statutory requirement of providing the security for costs (Art. 62 para. 3 BGG) and imposed the court costs of CHF 500 on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Advance on Costs Resulting in Non-Admission of Appeal: The Federal Supreme Court (FSC) issued a deadline for the payment, followed by a final extension after the initial failure to pay; however, the advance on costs was not paid even after the final deadline, despite the threat of non-admission. Consequently, the FSC did not admit the appeal for failure to meet the statutory requirement of providing the security for costs (Art. 62 para. 3 BGG) and imposed the court costs of CHF 500 on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung Parteientschädigung gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is dismissed based on the procedure outlined in this article due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter the appeal is based on the failure to pay the cost deposit after the extension period.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1150/2023

Urteil vom 4. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme im Einspracheverfahren); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2023 (BK 23 64).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2023.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Art. 62 Abs. 1 BGG

).

3. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin bzw. der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl.

Art. 32 Abs. 1 BGG

) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

4. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. November 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging und die Beschwerdeführerin auch sonst nicht reagierte, wurde ihr mit Verfügung vom 29. November 2023 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 13. Dezember 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl.

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihr noch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG

gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill