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6B_115/2021 KI-generiert

Private Claimant's Insufficiently Substantiated Criminal Complaints Against Non-Profit Organization Officials Upheld by Courts

Geschäftsnummer 6B_115/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed six criminal complaints on August 12, 2020, against several individuals concerning a non-profit organization, with additional details submitted on September 7, 2020. The Public Prosecutor's Office of Graubünden decided not to proceed with the criminal investigations as of October 29, 2020. The complainant appealed, but the Graubünden Cantonal Court dismissed the appeal on January 7, 2021, stating that the complainant failed to sufficiently specify which individuals allegedly engaged in criminal conduct. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 385 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Claimant's Insufficiently Substantiated Criminal Complaints Against Non-Profit Organization Officials Upheld by Courts: The Public Prosecutor's Office of Graubünden decided not to proceed with the criminal investigations as of October 29, 2020. The complainant appealed, but the Graubünden Cantonal Court dismissed the appeal on January 7, 2021, stating that the complainant failed to sufficiently specify which individuals allegedly engaged in criminal conduct. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, challenging this decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Privatstrafklage Beschwerdelegitimation Betrugsvorwürfe Gewinnanspruch ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_115/2021

Urteil vom 17. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Januar 2021 (SK2 20 50).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach sechs Strafanzeigen vom 12. August 2020 gegen diverse Personen in Sachen einer gemeinnützigen Organisation und weiteren Ausführungen vom 7. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft von Graubünden die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 29. Oktober 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 7. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO nachgekommen sei, offengelassen werden könne, da er nicht hinreichend anzugeben vermöge, welche Personen sich durch welche Verhalten strafbar gemacht haben könnten.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger überhaupt legitimiert ist. Jedenfalls ist auch seiner Eingabe vor Bundesgericht ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihm beschuldigten Personen nicht zu entnehmen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er vermöge nicht hinreichend anzugeben, welche Personen sich durch welche Verhalten strafbar gemacht haben könnten, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer namentlich den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Staatsanwälten sinngemäss zudem Befangenheit vorwirft, begründet er seinen Vorwurf weder verständlich noch nachvollziehbar. Die Beschwerde genügt mithin nicht den Begründungsanforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill