Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1147/2014 KI-generiert

Lack of Standing for Private Claimant in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 6B_1147/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against another for offenses including the unlawful seizure of property. The prosecution by the local Public Prosecutor's Office decided not to pursue the matter, which led the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the prosecution's decision. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous court decisions and initiate criminal proceedings. However, the complainant's appeal was dismissed due to a lack of standing since he had previously stated that he did not wish to assert civil claims related to the alleged crimes. The tribunal also ruled that the complainant would bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Lack of Standing for Private Claimant in Criminal Appeal: The prosecution by the local Public Prosecutor's Office decided not to pursue the matter, which led the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the prosecution's decision. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous court decisions and initiate criminal proceedings. However, the complainant's appeal was dismissed due to a lack of standing since he had previously stated that he did not wish to assert civil claims related to the alleged crimes. The tribunal also ruled that the complainant would bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sachentziehung, unrechtmässige Aneignung, Betrug etc.) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Privatstrafklage Privateigentum fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of standing (legitimation).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1147/2014

Urteil vom 10. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden , Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachentziehung, unrechtmässige Aneignung, Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 14. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2013 gegen den Beschwerdegegner 2 Strafantrag unter anderem wegen Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm die Sache am 12. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 14. Oktober 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben. Die Verfügung vom 12. Mai 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren durchzuführen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer behauptet ohne Begründung, er sei als Verfahrensbeteiligter zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Wie sich dem Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. August 2014 entnehmen lässt, erklärte er ausdrücklich, keine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat geltend machen zu wollen (act. 9 S. 4 E. 3). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Inwieweit die finanziellen Voraussetzungen "unzweifelhaft und unbestritten" erfüllt sein sollen (act. 8), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Entscheid vom 4. August 2014 (act. 9). Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn