Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1146/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Late Objection Dismissal)

Geschäftsnummer 6B_1146/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined 140 Swiss Francs and charged an additional 150 Francs for costs and fees by the Zurich City Prosecutor's Office for a traffic violation. The individual filed an objection against this penalty notice, but the objection was deemed late as it was submitted after the ten-day deadline had expired. The Zurich District Court subsequently ruled that the objection was inadmissible due to tardiness, rendering the penalty notice legally binding. The individual's subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed, leading him to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. The appellant claimed that the short objection period was unfair and alleged a lack of evidence for his wrongdoing, but these arguments were not considered substantive for the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appellant v. Cantonal High Court (Late Objection Dismissal): The individual filed an objection against this penalty notice, but the objection was deemed late as it was submitted after the ten-day deadline had expired. The Zurich District Court subsequently ruled that the objection was inadmissible due to tardiness, rendering the penalty notice legally binding. The individual's subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed, leading him to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. The appellant claimed that the short objection period was unfair and alleged a lack of evidence for his wrongdoing, but these arguments were not considered substantive for the case.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (Übertretung von Verkehrsvorschriften) Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Auferlegung der Verfahrenskosten verspätete Einwendungen strafrechtliche Anklage Umwandlung der Busse Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission due to insufficient substantiation, as per the procedure outlined in this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the imposition of reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1146/2022

Urteil vom 3. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Übertretung von Verkehrsvorschriften); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. August 2022 (UH210305-O/U/HON).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 7. Mai 2021 wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften zu einer Busse von Fr. 140.-- verurteilt. Zudem wurde ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.-- auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Stadtrichteramt wies ihn am 1. Juni 2021 darauf hin, dass seine Einsprache nach Ablauf der zehntägigen Frist und damit verspätet eingereicht worden sei. Wenn bis zum 21. Juni 2021 kein Rückzug erfolge, werde die Einsprache zur Prüfung ihrer Gültigkeit dem Bezirksgericht Zürich vorgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss erklärte, an der Einsprache festzuhalten, überwies das Stadtrichteramt dem Bezirksgericht Zürich die Akten, welches am 23. Juli 2021 wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat und festhielt, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2021 Einsprache eingereicht hat oder nicht. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen macht er vor Bundesgericht geltend, es sei ein Trick der Schweizer Gerichte, eine viel zu kurze Einsprachefrist von 10 Tagen zu erlassen, sodass der Laie die Frist verpasse und die Beschwerden abgeschrieben werden könnten. Die Kritik geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der Frist zur Einspracheerhebung nach Art. 354 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist ( Art. 89 Abs. 1 StPO ). Dass und inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen das Fairnessgebot und/oder das Diskriminierungsverbot im Sinne der EMRK verletzt haben könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht im Ansatz zu sagen. Soweit er zudem das im rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzte Bussgeld als zu hoch und die auferlegte Gebührenpauschale als unverhältnismässig kritisiert, ist er mit diesen nicht zum Verfahrensgegenstand gehörenden Vorbringen nicht zu hören. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, es gebe keine Beweise, dass er etwas falsch gemacht habe. Inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch, welcher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und der Gebührenverordnung des Obergerichts erging, bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer ebenso wenig in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf.

Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. August 2022 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen nicht sachbezogenen Anträgen, Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 den Beschwerdeführer betreffend). Das Gesuch um aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill