Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1144/2014 KI-generiert

Former CEO/Co-Owner of Fund Group vs. Cantonal Court on Procedural Cost Assessment in Retrocession Case

Geschäftsnummer 6B_1144/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation opened against an individual due to suspected financial crimes, linked to another person who admitted to misappropriating substantial retrocessions during their tenure as a board member of a company. The investigation suggested potential complicity from the individual in question, who held a significant executive role within the company associated with these funds. Ultimately, the prosecution decided to discontinue the investigation, imposing costs on the individual without offering compensation. The individual contested the decision regarding the costs and compensation, leading to a partial acceptance of their appeal by the appellate court, which ordered a reconsideration of certain cost assessments. The individual then sought further appeal on a broader basis, which was ultimately found to be non-qualifying as an appealable final decision under the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Former CEO/Co-Owner of Fund Group vs. Cantonal Court on Procedural Cost Assessment in Retrocession Case: The investigation suggested potential complicity from the individual in question, who held a significant executive role within the company associated with these funds. Ultimately, the prosecution decided to discontinue the investigation, imposing costs on the individual without offering compensation. The individual contested the decision regarding the costs and compensation, leading to a partial acceptance of their appeal by the appellate court, which ordered a reconsideration of certain cost assessments. The individual then sought further appeal on a broader basis, which was ultimately found to be non-qualifying as an appealable final decision under the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Kosten und Entschädigung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Bestechung) Verfahrenskosten Strafuntersuchung Ausgleichsfonds Retrozession Kollektivversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
Art. 91 BGG
Nach Art. 91 BGG ("Teilentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit.
Art. 93 BGG
This provision was discussed extensively in the reasoning as the test for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, implicitly confirming the procedural basis for the decision not to enter the merits.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Gutheissung der Beschwerde führe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbei und erspare einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Unzweifelhaft ist zudem, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls nicht erfüllt ist.
Art. 66 Abs. 1 BGG
This provision was invoked in the operative part to impose court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was invoked in the operative part to impose court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

Art. 93 BGG

This provision was discussed extensively in the reasoning as the test for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, implicitly confirming the procedural basis for the decision not to enter the merits.

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UH150122 (2016-07-04) · zh
Confiscation of Assets Following Termination of Criminal Proceedings for Insufficient Evidence and Jurisdictional Issues
«…esen wird, selbst wenn die Beschwerde in einzelnen Punkten abgewiesen wird, nicht als En- dentscheide (vgl. BGer-Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015). 8.2. Dementsprechend steht gegen diesen Entscheid – unter den einschrän- kenden Voraussetzung…»
A-5664/2014 (2015-11-18)
Federal Administrative Court Rules on Postal Price Increase Oversight and Media Association Standing
«…vember 2014 E. 1.2.1; vgl. ferner zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG BGE 133 III 629 E. 2.4.1 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_1144/2014 vom 19. August 2015 E. 1.4.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Vorausset- zungen von Art.…»
6B_605/2015 (2015-09-29)
Prosecutor's Appeal Against Sentence Remand Based on Non-Attendance Inadmissible
«…PO unrichtig aus. 2. 2.1. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz schliesst das kantonale Verfahren nicht ab (Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Er ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . 2.2. Die Rückwei…»
UH150122 · zh
Prosecutor's Supplementary Forfeiture Order Challenged After Case Closure
«…esen wird, selbst wenn die Beschwerde in einzelnen Punkten abgewiesen wird, nicht als En- dentscheide (vgl. BGer-Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015). 8.2. Dementsprechend steht gegen diesen Entscheid – unter den einschrän- kenden Voraussetzung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1144/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens; Kosten und Entschädigung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Bestechung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 30. November 2010 gegen Y.________ eine Strafuntersuchung betreffend "Verdacht auf Vermögensdelikte etc.". Diese stand im Zusammenhang mit einem gegen J.________ geführten Verfahren. J.________ gab zu, als Verwaltungsrat der K.________ AG von Mitte 2006 bis Ende 2010 Retrozessionen in Millionenhöhe entgegengenommen und für sich behalten zu haben, anstatt diese der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Versicherungskasse für das Staatspersonal, BVK) weiterzuleiten. Das Bezirksgericht Zürich erklärte ihn am 4. Juli 2012 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Y.________ war im relevanten Zeitraum CEO und Miteigentümer der L.________ Fonds-Gruppe (L.________-Gruppe). Der Grossteil der Retrozessionen von rund 4 Mio. Fr., welche J.________ entgegennahm, stammte von der L.________-Gruppe. Y.________ wurde unter anderem verdächtigt, er habe J.________ bei der Annahme und Vorenthaltung der Retrozessionen Hilfe geleistet.

Am 27. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen Y.________ geführte Strafuntersuchung ein. Sie auferlegte die Kosten des Verfahrens von Fr. 32'677.50 vollumfänglich Y.________ und verzichtete darauf, ihm eine Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen.

Die gegen die Einstellungsverfügung im Kosten- und Entschädigungspunkt erhobene Beschwerde von Y.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Oktober 2014 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung betreffend die Bemessung der Verfahrenskosten auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Höhe der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen (Kostenauflage, Verzicht auf Entschädigung und teilweise Kostenbemessung) wies es die Beschwerde ab.

B. Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 224'398.35 zuzüglich Fr. 6'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 91 BGG ("Teilentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), sowie gegen einen Entscheid, der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (lit. b). Gemäss Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

1.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG und bezeichnet damit ihren Beschluss als Zwischenentscheid.

1.2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der angefochtene Entscheid sei insofern ein Endentscheid, als die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe lediglich Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung aufgehoben und nur diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Gutheissung der Beschwerde führe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbei und erspare einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand. Könnten ihm mangels gesetzlicher Grundlage keine Verfahrenskosten der eingestellten Untersuchung auferlegt werden, erübrigten sich Weiterungen zu deren Höhe.

1.3.

1.3.1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war, abschliesst. Deshalb gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich nicht als Endentscheide (Urteil 6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1).

1.3.2. Durch den Beschluss des Obergerichts wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in einzelnen Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Allerdings wurde die kantonale Beschwerde in Bezug auf einzelne Punkte (Kostenauflage, Verzicht auf Entschädigung und teilweise Kostenbemessung) abgewiesen, und diese sind nicht Gegenstand der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet indessen nicht, dass der vorinstanzliche Entscheid insoweit quasi ein Endentscheid ist. Massgebend ist, dass das Obergericht das Verfahren in einzelnen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat und deshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist (Urteil 6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; Urteil 6B_510/2009 vom 18. August 2009 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_138/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 2.1).

Rückweisungsentscheide werden als Endentscheide qualifiziert, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 134 II 124 E. 1.3 S. 127; je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft wird prüfen müssen, ob sie bei der Kostenbemessung einzelne Aufwandposten berücksichtigt und gegebenenfalls in welchem Umfang diese dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zuzurechnen sind. Mithin kommt der Staatsanwaltschaft eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu.

1.4.

1.4.1. Der angefochtene Beschluss ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Er ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig.

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81 mit Hinweis).

1.4.2. Bei Gutheissung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers läge zwar ein Endentscheid vor. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist jedoch kumulativ erforderlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; vgl. dazu BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93 BGG ). Dass sie erfüllt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht offensichtlich. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls nicht erfüllt ist.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga