Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1143/2017 KI-generiert

Youth Penalty Order Finality Due to Unexcused Absence and Deemed Withdrawal

Geschäftsnummer 6B_1143/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young individual who was convicted for property damage and insult, receiving a penalty of personal service. The individual, represented by their parents, filed an objection to the penalty. Despite this objection, the youth court concluded that the objection had lapsed due to the withdrawal of the case when the individual and their parents failed to attend the scheduled comparison and main hearings without excuse. This decision was upheld by the appellate court, leading to the parent's appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the ruling and dismiss the proceedings, alongside a request for legal aid which was also contested due to insufficient evidence of financial hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 64 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Youth Penalty Order Finality Due to Unexcused Absence and Deemed Withdrawal: The individual, represented by their parents, filed an objection to the penalty. Despite this objection, the youth court concluded that the objection had lapsed due to the withdrawal of the case when the individual and their parents failed to attend the scheduled comparison and main hearings without excuse. This decision was upheld by the appellate court, leading to the parent's appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the ruling and dismiss the proceedings, alongside a request for legal aid which was also contested due to insufficient evidence of financial hardship.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion Rückzugsfiktion sachliche Unzuständigkeit Verweisungsbruch Anhörung eines Elternteils Rechtsverzicht Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal found the appeal insufficiently reasoned pursuant to this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal found the appeal insufficiently reasoned pursuant to this article, leading to non-admittance of certain arguments.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was dismissed because the necessary proof of indigence was not provided, citing this article in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG.

Art. 93 BGG

This article is implicitly referenced in the operative part section 1 ('soweit darauf einzutreten ist'), though not the main ground, it relates to the scope of the dismissal.

Art. 356 Abs. 4 StPO

The appeal was dismissed based on the appellant's deemed withdrawal of his objection due to absence from the main hearing, as governed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

SK.2024.56 (2025-12-02)
Objection to Penal Order Withdrawn Due to Non-Appearance
«…teile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − die Beschuldigte in der Vorladung II vom 16. September 2025 – wie schon zuvor…»
6B_11/2024 (2024-04-17)
Forgery Objection Dismissal Upheld Due to Insufficiently Substantiated Absence
«…; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leis…»
6B_652/2022 (2023-05-01)
Federal Court Upholds Deemed Withdrawal of Objection After Accused Fails to Appear Despite Protective Measures
«…. f StPO ; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3.3. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge…»
SK.2022.49 (2023-03-01)
Accused's Failure to Appear Results in Withdrawal of Objection and Discontinuation of Proceedings
«…teile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Straf-…»
SK.2022.51 (2023-02-16)
Appeal deemed withdrawn due to failure to appear
«…des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Straf-…»
6B_1456/2021 (2022-11-07)
Vehicle Owner v. Prosecutor Regarding Speeding Penalty and Time Bar
«…le 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_365/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des…»
SK.2021.47 (2022-01-13)
Implicit Withdrawal of Appeal for Failure to Appear
«…die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (Urteil des BGer 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2);  bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einspruch erhebenden Person der Straf- b…»
6B_1201/2018 (2019-10-15)
Swiss Federal Supreme Court upholds withdrawal of objection due to unexcused personal non-appearance despite counsel's presence.
«…le 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_365/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des…»
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«…eresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (in Bezug auf eine Einsprache: BGer 6B_1143/2017 E. 1.2; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019 S. 221 ff.). 3.…»
ST.2016.7.8 (2019-07-02) · sg
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«…eresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (in Bezug auf eine Einsprache: BGer 6B_1143/2017 E. 1.2; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019 E. 2.1.2, in: ZWR 2019 S. 221 ff.). 3.…»
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«…uptverhandlung belehrt worden (vgl. dazu BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91; 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; je mit Hinweis; Urteil 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2). 9. Der Beschwerdeführer wendet sich zumindest sinngemäss auch gegen den vorinstanzlichen Kost…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1143/2017

Urteil vom 1. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

handelnd durch seine Eltern,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 30. August 2017 (BK 17 223).

Sachverhalt:

A. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte X.________ mittels Strafbefehl vom 24. Januar 2017wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung zu einem Tag persönlicher Leistung.

Dagegen erhob X.________, handelnd durch seine Eltern, Einsprache. Die Jugendanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 13. Februar 2017 an das Jugendgericht des Kantons Bern. Dieses erkannte am 11. Mai 2017 gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO , dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei.

Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 30. August 2017 ab.

B. X.________, handelnd durch seine Eltern, gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 30. August 2017 sowie die Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Erersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Generalstaatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Bern verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz erachte die Voraussetzungen für eine Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu Unrecht als erfüllt.

1.2. Eine Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt ( Art. 356 Abs. 4 StPO ). Nach der Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann ( BGE 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3; je mit Hinweis).

1.3. Die Vorinstanz führt in sachverhaltlicher Hinsicht aus, das erstinstanzliche Gericht habe den Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung sowie die Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin zur Vergleichs- und anschliessenden Hauptverhandlung für den 11. Mai 2017 vorgeladen. In Ziffer 4 der Vorladung habe das Jugendgericht explizit auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO verwiesen und festgehalten, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Vergleichs- und Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse.

Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2017 gehe hervor, dass die Vergleichsverhandlung um 08.37 Uhr eröffnet worden sei und die Privatklägerin sowie der Beschwerdeführer mit seiner gesetzlichen Vertretung anwesend gewesen seien. Die Verfahrensleitung habe das Vorgehen erklärt, worauf der Beschwerdeführer vorfrageweise eingewendet habe, das Jugendgericht sei nicht zuständig. Nachdem dieses in der Folge seine Zuständigkeit festgestellt und diesen Beschluss eröffnet sowie begründet habe, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter den Gerichtssaal verlassen.

Auch auf Nachfrage der Verfahrensleitung hätten sie keine Auskunft darüber gegeben, wohin sie gingen. Im Rahmen der darauf folgenden Vergleichsverhandlungen sei der Vater des Beschwerdeführers nach einem ersten Gespräch gebeten worden, vor dem Gerichtssaal zu warten. Nach Beendigung des Gesprächs mit der Privatklägerin seien weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst oder seine Mutter vor dem Gerichtssaal anwesend gewesen. Infolge gescheiterter Vergleichsverhandlung sei diese um 09.00 Uhr geschlossen worden. Um 09.40 Uhr sei die Hauptverhandlung eröffnet und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten seien.

Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch die gesetzliche Vertretung im Verlaufe der vorangehenden Vergleichsverhandlungen den Gerichtssaal verlassen hätten, habe das Gericht zwecks Eröffnung der anschliessenden Hauptverhandlung zwischen 09.00 und 09.40 Uhr vergeblich im und vor dem Gerichtsgebäude Ausschau nach ihnen gehalten. Nach Angaben eines Mitarbeiters der Loge hätten zuerst der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie etwas später auch der Vater das Amthaus verlassen. Gleichentags habe das Jugendgericht beschlossen, dass der Strafbefehl vom 24.

Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

1.4. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, weder der Beschwerdeführer und seine Mutter noch sein Vater seien aufgefordert worden, das Gerichtsgebäude zu verlassen oder gar der Hauptverhandlung fernzubleiben. Der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung hätten sich vom Gerichtsgebäude entfernt, weil sie mit dem Verfahren nicht einverstanden gewesen seien. Aus dem Verlassen des Gerichtsgebäudes, dem anschliessenden Fernbleiben von der Hauptverhandlung sowie den Einwänden gegen das Strafverfahren dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens hatte. Weil er in der Vorladung explizit auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Vergleichs- und Hauptverhandlung hingewiesen worden sei, könne nur von einem bewussten Verzicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz ausgegangen werden. Aus der Vorladung, der Verfügung vom 4. Mai 2017 sowie dem Protokoll der Vergleichsverhandlung gehe hervor, dass die Parteien informiert gewesen seien, dass die Hauptverhandlung im Anschluss an die Vergleichsverhandlung stattfinden werde. Damit musste der Beschwerdeführer sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst sein. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, werde von ihm bzw. seiner gesetzlichen Vertretung denn auch nicht behauptet. Somit liege ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung vor.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls rudimentär auseinander. Er vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollen.

1.5. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die sinngemäss geltend gemachte Mittellosigkeit nicht nachvollziehbar belegt ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 BGG ; BGE 125 IV 161 E. 4). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga