Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1143/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction Based on Video Evidence from Routine Speed Control

Geschäftsnummer 6B_1143/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On June 27, 2013, a traffic police unit in Thurgau conducted a speed check using a mobile laser device and recorded a vehicle traveling at 113 km/h in a zone with a speed limit of 80 km/h. The driver was subsequently charged with a serious traffic violation and, following a series of legal proceedings, was found guilty by a lower court and fined. The driver then appealed to a higher court, contesting the admissibility of video evidence recorded during the speed check on the grounds that it was collected without sufficient suspicion of wrongdoing. The higher court upheld the initial verdict, leading the driver to file a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately rejected the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 15 Abs. 1 StPO, Art. 306 StPO, Art. 106 Abs. 1 SVG, Art. 9 Abs. 1 SKV; Federal Supreme Court Upholds Conviction Based on Video Evidence from Routine Speed Control: The driver was subsequently charged with a serious traffic violation and, following a series of legal proceedings, was found guilty by a lower court and fined. The driver then appealed to a higher court, contesting the admissibility of video evidence recorded during the speed check on the grounds that it was collected without sufficient suspicion of wrongdoing. The higher court upheld the initial verdict, leading the driver to file a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately rejected the appeal.

Schlagwörter

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Beweisverwertbarkeit (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) Geschwindigkeitsüberschreitung strafbares Verhalten Vollstreckung Vertragsverletzungsverfahren Rechtsstaat Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the costs of the Federal Tribunal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 146 I 11
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Admissibility of Unlawfully Obtained Surveillance Evidence (AFV)
«…da die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verläuft (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handl…»
BGE 145 IV 42
Swiss Federal Supreme Court Overturns Theft Conviction Due to Unwarranted Police Video Surveillance
«…BGE 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245 f.; BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.4 hinsichtlich dem Erstellen von Videoaufzeichnungen durch die Polizei; je mit Hinweisen). Die…»
BGE 143 IV 27
Police Sting Operation Evidence Admissibility Ruling
«…entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit…»
SK 2023 441 (2024-10-03) · be
Motorcyclist Gross Traffic Violations Upholds Identification Evidence
«…schwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträg- li…»
SST.2023.232 (2024-03-18) · ag
Inadmissibility of Traffic Camera Footage for Criminal Prosecution
«…glenker und der Sicherstellung von Beweisen dient (Urteil -8- des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Video- aufzeichnungen im Stra…»
SK 2022 313 (2024-02-12) · be
Traffic Violation and Duty of Consideration in Lane Change
«…rfolgt der Wechsel in das Ermitt- lungsverfahren (vgl. BSK StPO-GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 8 zu Art. 306; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Für den Strassenverkehr führte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid aus, dass…»
SB220647 (2024-02-05) · zh
Appeal Decision on Qualified Gross Traffic Violation: Sentence Reduction Due to Procedural Delay
«…f ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozes…»
SB230405 (2023-12-14) · zh
Narcotics Conviction and Money Laundering Upheld Despite Procedural Challenges
«…. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und -6- 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend…»
6B_1136/2021 (2022-11-07)
Super Fruits 1000 Conviction Upheld; Acquittal on Other Games Due to Lack of Formal Qualification Rulings
«…t ( BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. 140 I 353 E. 5.2; Urteile 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben…»
6B_443/2021 (2022-05-09)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Multiple Simple Traffic Violations Against Speeding Accusations
«…ozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des…»
SB210579 (2022-05-05) · zh
Driver's Dangerous Overtake Leads to Conviction After Video Evidence Admitted
«…f ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; s.a. WOHLERS, in: Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozes…»
1B_404/2021 (2021-10-19)
Federal Court Dismisses Interlocutory Appeal on Evidence Admissibility in Drug Case
«…e infraction a été commise (cf. ATF 140 I 353 consid. 5.5.2 s.; arrêts 6B_1293/2015 du 28 septembre 2016 consid. 2.5; 6B_1143/2015 du 6 juin 2016 consid. 1.3.1; Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola, in Kommentar Schulthess zur Schweizerischen Strafproze…»
6B_1203/2019 (2019-11-29)
Traffic Violation Evidence Admissibility Appeal
«…(PolG/AG; SAR 531.200) und Art. 9 Abs. 1 lit. c SKV sowie die Urteile 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.2 und 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1 (vgl. ferner BGE 142 IV 23 und Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.4.3) zum Ergebn…»
6B_908/2018 (2019-10-07)
AFV Surveillance Data Inadmissibility in Driving Without License Case
«…da die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verläuft (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handl…»
6B_181/2018 (2018-12-20)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Secret Video Surveillance Evidence in Employee Theft Case
«…112 ; 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245 f.; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.4 hinsichtlich dem Erstellen von Videoaufzeichnungen durch die Polizei; je mit Hinweisen). Die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1143/2015

Urteil vom 6. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beweisverwertbarkeit (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. Am 27. Juni 2013 führte die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau auf der Hauptstrasse Hefenhausen Richtung Müllheim mit einem mobilen Lasermessgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde der von X.________ gelenkte Personenwagen im Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) gemessen. Während der Geschwindigkeitsmessung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem am Lasermessgerät angebrachten Videogerät aufgezeichnet. Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ vor, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten zu haben.

B. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 22. Oktober 2013 sprach das Bezirksgericht Weinfelden X.________ am 6. Januar 2015 der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 2 SVG ) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 2'500.-- und zu einer Busse von Fr. 10'000.--.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 31. August 2015 die von X.________ erhobene Berufung ab und bestätigte den Schuldspruch und die Sanktionen.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Videoaufzeichnung der Verkehrspolizei des Kantons Thurgau sei für unverwertbar zu erklären und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch einerseits mit den Ergebnissen der von der Verkehrspolizei korrekt durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät und andererseits mit der im Rahmen eines Gutachtens anhand der zusätzlichen Videodokumentation vorgenommenen Plausibilitätsberechnung durch einen Gutachter.

1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung, da diese ohne hinreichenden Tatverdacht erstellt und damit in unzulässiger Weise in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden sei. Nachdem sich die zusätzliche Plausibilitätsberechnung allein auf die einem Verwertungsverbot unterliegende Videoaufzeichnung stütze, fehle es auch diesbezüglich an den Voraussetzungen, um diese verwerten zu können.

1.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Verkehrspolizei des Kantons Thurgau ist als zulässig einzustufen. Weder bedurfte sie zur Erstellung der fraglichen Videoaufzeichnung eines konkreten Tatverdachts noch ging ein unrechtmässiger Grundrechtseingriff damit einher. Die Beweisverwertbarkeit steht somit nicht in Frage.

1.3.1. Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO ). Entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und den darauf basierenden Ausführungen des Beschwerdeführers fällt das Handeln der Verkehrspolizei des Kantons Thurgau vorliegend nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung. Diese regelt lediglich die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung ( Art. 15 Abs. 1 StPO ), nicht aber die übrigen polizeilichen Aufgaben, auf welche die Polizeigesetzgebung anwendbar ist. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 306 StPO ). Im konkreten Fall agierte die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau eindeutig in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben, indem sie am 27. Juni 2013 gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Urteil, S. 2) mit einem mobilen Lasermessgerät Geschwindigkeitskontrollen durchführte und (anders als beispielsweise im bundesgerichtlichen Urteil 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.3.1) nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei Beweismittel sicherte. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt.

1.3.2. Nach Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden; er kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen. Gemäss § 17 des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (PolG, RB 551.1) umfassen die verkehrspolizeilichen Aufgaben insbesondere die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben sorgt die Kantonspolizei mit präventiven und repressiven Massnahmen (vgl. § 11 Abs. 1 PolG). Die zulässigen Modalitäten von Verkehrskontrollen werden wiederum durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes vorgegeben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SKV setzt die Polizei für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein, so insbesondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit. Die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen ist in der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) und in den Weisungen des Bundesamts für Verkehr (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr geregelt.

1.3.3. Keine dieser Bestimmungen verlangt auch nur einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen. Im Gegenteil legt Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV sogar fest, dass die Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Die anlassfreie Kontrolle des Strassenverkehrs insbesondere unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch die Kantonspolizei Thurgau war demnach grundsätzlich zulässig.

1.3.4. Das aus Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BV abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; überdies darf der Kerngehalt nicht angetastet werden ( BGE 140 I 2 E. 9.1 mit Hinweis).

Werden von der Polizei erstellte Videoaufnahmen oder andere Aufzeichnungen in einem Strafverfahren beigezogen, stellen sie erkennungsdienstliches Material dar, auf welches die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Dauer der Aufbewahrung und zur Vernichtung Anwendung findet ( BGE 133 I 77 E. 4.2 S. 83 mit Hinweisen). Nachdem selbst die Aufbewahrung derartiger Daten für sich allein nicht als schwer wiegender Eingriff gilt ( BGE 120 Ia 147 E. 2b), muss dies umso mehr für die blosse Erstellung von Aufzeichnungen gelten.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Kantonspolizei Thurgau ergriffenen Massnahmen zur Verkehrskontrolle verhältnismässig, mit den genannten Erlasse liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor und ein öffentliches Interesse ist zweifelsohne gegeben. Der Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung war damit zulässig.

2.

2.1. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Verkehrsregelverletzung und einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung.

2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, die geeignet erschienen, von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, auf welche die Vorinstanz zutreffend verweist. Was er vorbringt, vermag ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entlasten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler