Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1143/2014 KI-generiert

Execution of Custodial Sentence Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1143/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was summoned to serve a substitute prison sentence of 65 days, with a scheduled start date which was later postponed. Following an unsuccessful appeal against this decision, the individual contested the ruling of a lower court, arguing that it was void and should be annulled. However, the court did not consider the appeal as it deemed that the individual had not adequately addressed the specific summons for imprisonment but rather focused on previous convictions that were already finalized. Consequently, the individual's arguments regarding their ability to serve the sentence were not reviewed. The higher court ultimately chose not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Custodial Sentence Appeal Dismissed: Following an unsuccessful appeal against this decision, the individual contested the ruling of a lower court, arguing that it was void and should be annulled. However, the court did not consider the appeal as it deemed that the individual had not adequately addressed the specific summons for imprisonment but rather focused on previous convictions that were already finalized. Consequently, the individual's arguments regarding their ability to serve the sentence were not reviewed. The higher court ultimately chose not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug Ersatzfreiheitsstrafe Strafurteil Vorladung Strafaufschub disziplinarische Entlassung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1143/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung , Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lud den Beschwerdeführer am 26. August 2014 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen auf den 31. Oktober 2014 in den Strafvollzug vor. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies am 14. Oktober 2014 einen Rekurs ab und verschob den Strafantrittstermin auf den 12. Dezember 2014. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. November 2014 mit der Begründung nicht ein, sie sei offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt in einer Eingabe an die Vorinstanz, die Verfügung vom 19. November 2014 sei nichtig, und beantragt, sie sei aufzuheben. Die Eingabe ist vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen und zu behandeln.

Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Vorladung in den Strafvollzug befasst hatte, sondern mit den Strafentscheiden, die der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegen, und die bereits in Rechtskraft erwachsen waren.

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zu seiner Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde indessen durch die Vorinstanz nicht überprüft, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, sich zum Strafantritt zu äussern. Folglich sind die Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit auch vor Bundesgericht nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn