Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1140/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Lack of Translation of Penal Order in Language Barrier Case Vindicates Untimely Appeal

Geschäftsnummer 6B_1140/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was issued a penal order by the Emmental-Oberaargau public prosecutor on February 24, 2020, for serious and minor offenses against the road traffic law. The individual requested a translation of the penal order into French, which was denied, leading to a late objection filed on March 19, 2020. The prosecutor deemed the objection as untimely and forwarded it to the regional court, which dismissed it for being late. The cantonal court of Bern also rejected the subsequent appeal on August 31, 2020. The individual, whose native language is French, contested the decisions, arguing for the timely and valid filing of his objection and requested that the case be returned to the regional court for proper proceedings. The Swiss Federal Tribunal was appealed to determine the timeliness of the objection and whether the individual's language needs, as per legal requirements, were adequately addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 85 StPO, Art. 68 Abs. 2 StPO, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. A StPO; Swiss Federal Supreme Court: Lack of Translation of Penal Order in Language Barrier Case Vindicates Untimely Appeal: The individual requested a translation of the penal order into French, which was denied, leading to a late objection filed on March 19, 2020. The prosecutor deemed the objection as untimely and forwarded it to the regional court, which dismissed it for being late. The cantonal court of Bern also rejected the subsequent appeal on August 31, 2020. The individual, whose native language is French, contested the decisions, arguing for the timely and valid filing of his objection and requested that the case be returned to the regional court for proper proceedings. The Swiss Federal Tribunal was appealed to determine the timeliness of the objection and whether the individual's language needs, as per legal requirements, were adequately addressed.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) Verfahrenssprache Sprachbarriere Kriminalstrafe Eröffnung des Entscheids Strafprozessordnung Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final order regarding the award of party compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BK 2024 345 (2025-01-27) · be
Untimely Objections to Untranslated Criminal Orders Denied
«…lehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Umfang der Beih…»
6B_1285/2023 (2024-11-28)
Swiss Federal Tribunal Upholds Conviction for Insult, Obstruction, and Traffic Violations
«…besoin d'obtenir une traduction et/ou de s'enquérir du contenu d'une ordonnance ( ATF 145 IV 197 consid. 1.3.3; arrêt 6B_1140/2020 du 2 juin 2021 consid. 1.1 et les arrêts cités). 3.2. Il apparaît douteux que la critique du recourant, en ce qu'elle…»
AK.2024.115.AK (2024-05-30) · sg
Appeal Regarding Untimely Objection to Penalty Order Due to Lack of Translation
«…he einzuschätzen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_667/2022 vom 15. Dezember 2019 E. 5.2, 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1, 6B_611/2020 vom 19. April 2021 E. 1.6, 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 und 6B_963/2013 v…»
7B_482/2024 (2024-05-21)
Appellant v. Prosecution (Prolongation of Provisional Detention and Language Rights)
«…besoin d'obtenir une traduction et/ou de s'enquérir du contenu d'une ordonnance ( ATF 145 IV 197 consid. 1.3.3; arrêt 6B_1140/2020 du 2 juin 2021 consid. 1.1 et les arrêts cités). Le Tribunal fédéral examine le respect de cette obligation notamment s…»
BK 2024 81 (2024-03-08) · be
Defendant's Recusal Motion Against Prosecutor and Police Officer Denied Amid Procedural Challenges
«…nachgekommen (BGE145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.3 und 6B_1140/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.1; ferner URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung,…»
CA.2023.14 (2023-09-21)
Inadmissibility of Appeals on Civil Claims Referral in Criminal Proceedings
«…3 et 9 Cst ; art. 3 al. 2 let. a CPP ; cf. ATF 138 I 49 consid. 8.3.2 ; 134 I 199 consid. 1.3.1 ; arrêts du TF 6B_1140/2020 du 2 juin 2021 consid. 1.1 ; 6B_336/2018, 6B_337/2018 du 12 décembre 2018 consid. 3.3). L’art. 398 al. 5…»
6B_657/2022 (2023-09-20)
Foreign National's Waiver of Appeal Invalid Due to Procedural Deficiencies in Custody
«…Person verständlichen Sprache zu übersetzen ( BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). Die blosse Beilage eines Merkblattes mit Informationen allgemeiner Natur zum Strafbefehlsverf…»
6B_824/2022 (2023-06-08)
Unlawful Residency Penalty Order: Timeliness of Objection Despite Lack of Translation
«…zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen ( BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nacht…»
1B_564/2022 (2023-02-14)
Federal Court Upholds Timeliness Rejection for Document Sealing in Corruption Probe
«…obtenir une traduction et/ou de s'enquérir du contenu d'une ordonnance ( ATF 145 IV 197 consid. 1.3.3 p. 201 ss; arrêt 6B_1140/2020 du 2 juin 2021 consid. 1.1 et les arrêts cités). Le Tribunal fédéral examine le respect de cette obligation notamment s…»
502 2022 193 (2022-10-04) · fr
Appeal Against Invalid Penalty Order Due to Language Barrier
«…eite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (Urteil BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 m.H.). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Strafbefehl nicht in der gesetzlich vorges…»
SK 2021 546 (2022-03-03) · be
Cantonal Court Upholds Traffic Violation Conviction Despite Due Process Claims
«…ng und/oder das Dispositiv unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurden (vgl. Urteile des BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 und 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2). 7. Erwägungen der Kammer Der Beschuldi…»
6B_1229/2021 (2022-01-17)
Daughters' Appeal for Homicide Investigation Against Officials Dismissed for Lack of Standing
«…zu signalisieren, bzw. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen ( BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem für Zustellungen in die Türkei anwendbar…»
BK 2021 297 (2021-07-20) · be
Penal Order Validity Re-evaluation Following Federal Supreme Court Remand due to Untranslated Essential Instructions
«…mer) wies dessen Beschwerde mit Beschluss BK 20 291 vom 31. August 2020 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 eine dagegen erhobene Beschwerde gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 291 vom 31.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1140/2020

Urteil vom 2. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. August 2020 (BK 20 291).

Sachverhalt:

A. Am 24. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) erliess die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Strafverfahren gegen A.________ einen Strafbefehl wegen grober und einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Nachdem der Beschuldigte am 12. März 2020 vergeblich um Übersetzung des Strafbefehls ins Französische ersucht hatte, erhob er gegen diesen am 19. März 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft, welche die Einsprache als verspätet erachtete, überwies diese am 8. April 2020 dem Regionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit. Am 14. Juli 2020 trat das Regionalgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Das vom Beschuldigten angerufene Obergericht des Kantons Bern wies dessen Beschwerde am 31. August 2020 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig und gültig eingereicht worden sei. Die Sache sei zwecks Eintreten und Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht zurückzuweisen.

C. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Generalstaatsanwaltschaft sich nicht vernehmen liess.

Erwägungen:

1. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgte.

1.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben ( Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 354 Abs. 3 StPO ). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei ( Art. 85 StPO Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen ( BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen ( BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen ( BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2.b; Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen).

Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. A StPO ) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person ( BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (vgl. dazu Urteil 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer französischer Muttersprache und in Genf aufgewachsen und wohnhaft ist. Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Vorinstanzen hatten je persönlich Kontakt mit ihm und konnten sich somit kein Bild von seinen Deutschkenntnissen verschaffen. Die Vorinstanz stützt sodann ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfüge, und eine Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO daher entbehrlich gewesen sei, einzig auf die obligatorische Schulbildung des Beschwerdeführers vor rund 25 Jahren und die Behauptung, dass diese Schulbildung Deutsch als Pflichtfach beinhaltet haben soll.

Der vorinstanzliche Nachweis genügender Deutschkenntnisse basiert mithin auf blosser Spekulation. Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer stets in französischer Sprache mit den Behörden kommunizierte und wiederholt auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Davon ist mangels gegenteiliger Hinweise auszugehen, zumal als notorisch gelten kann, dass Fremdsprachenkenntnisse, sollten sie denn im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichts tatsächlich erworben worden sein, bei Nichtgebrauch wieder verloren gehen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung verfügt und als Software-Ingenieur tätig ist, kann nichts anderes abgeleitet werden.

Er wurde denn auch, offensichtlich aufgrund seines Hinweises auf die mangelnden Deutschkenntnisse, rechtshilfeweise im Kanton Genf und somit in französischer Sprache einvernommen. Zudem hat er sich in der Folge anwaltlich vertreten lassen, nachdem seine Gesuche um Übersetzung des Verfügungsinhalts abschlägig beantwortet worden waren. Es widerspricht daher dem Gerechtigkeitsgedanken, dem Beschwerdeführer, gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Umstände, spekulativer Natur genügende Deutschkenntnisse unterstellen zu wollen. Ihm kann auch kein grobes prozessuales Verschulden vorgeworfen werden.

Zum einen handelt es sich bei der Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO um eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, sodass nicht in erster Linie die beschuldigte Person darum nachsuchen muss, was der Beschwerdeführer im Übrigen getan hat. Zum anderen geht aus dem Dispositiv des Strafbefehls nicht hervor, dass eine Einsprachefrist besteht und wie lange diese laufen würde. Die Rechtsmittelbelehrung findet sich erst auf der dritten Seite des Strafbefehls im Kleingedruckten, wobei die Einsprachefrist nicht als Zahl, sondern in Worten geschrieben steht.

Nach dem Gesagten darf dem Beschwerdeführer aus der dergestalt rechtsfehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (vgl. oben E. 1.1) kein Rechtsnachteil erwachsen und die Vorinstanzen hätten seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2020 materiell behandeln müssen.

2. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Beschwerdeführer hat zulasten des Kantons Bern Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern bezahlt dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Fr. 3'000.-- Parteientschädigung.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt