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6B_1140/2017 KI-generiert

Landlord Threat Case: Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1140/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a tenant against their landlord, alleging threats and coercion related to disputes over noise, water consumption, and property damage. The landlord allegedly threatened to cut off the tenant's hot water supply unless the tenant assumed the cost of electricity for the water heater during a phone conversation. Following the landlord's termination of the lease, the tenant reported the incidents to the authorities, leading to an investigation. However, the local prosecuting office decided to discontinue the proceedings, a decision that was later upheld by the higher court. The tenant subsequently filed a legal complaint challenging the dismissal and seeking further investigation, but was found lacking the necessary standing to pursue the case.

Legislator-Regeste

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Art. 325bis StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Landlord Threat Case: Appeal Dismissed for Lack of Standing: The landlord allegedly threatened to cut off the tenant's hot water supply unless the tenant assumed the cost of electricity for the water heater during a phone conversation. Following the landlord's termination of the lease, the tenant reported the incidents to the authorities, leading to an investigation. However, the local prosecuting office decided to discontinue the proceedings, a decision that was later upheld by the higher court. The tenant subsequently filed a legal complaint challenging the dismissal and seeking further investigation, but was found lacking the necessary standing to pursue the case.

Schlagwörter

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Einstellung (Drohung, Nötigung etc.) Kündigung durch den Vermieter Beschwerdelegitimation strafrechtliche Drohung Mitmieter Genugtuung Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the appeal.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to account for the appellant's financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1140/2017

Urteil vom 3. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Drohung, Nötigung etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. August 2017 (UE170208-O/U/KIE).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 3. April 2017 Strafanzeige gegen seinen Vermieter wegen Widerhandlung gegen Art. 325bis StGB , eventuell Drohung und Nötigung. Er machte geltend, er habe beim Vermieter in den vergangenen Jahren immer wieder wegen Lärms, Wasserverbrauchs und Sachbeschädigung intervenieren müssen. Am 9. Januar 2017 habe der Vermieter anlässlich eines Telefongesprächs zwei- oder dreimal folgende Drohung ausgesprochen: "Entweder Du nimmst den Boilerstrom auf Deinen Zähler oder wir hängen das Warmwasser ab!" Am 27. Januar 2017 habe der Vermieter ihm gekündigt.

Das Statthalteramt Hinwil verfügte am 4. Juli 2017 die Einstellung des Strafverfahrens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. August 2017 ab. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 24. August 2017 sei wegen falscher Rechtsanwendung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung an das Statthalteramt Hinwil zurückzuweisen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er machte auch im kantonalen Verfahren keine solchen geltend, obschon er von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert wurde, darzutun, welche aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls entstandenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ihm zustehen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2 S. 7). In seinem Schreiben vom 2. August 2017 beschränkte er sich vielmehr darauf, Forderungen wegen zu viel bezahlter Nebenkosten zu erwähnen. Diesbezüglich legt die Vorinstanz jedoch zutreffend dar, dass es sich nicht um Forderungen aus dem inkriminierten Vorfall handelt (angefochtener Entscheid E. 9.2 S. 7). Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld