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6B_1139/2021 KI-generiert

Complainant v. District Court Judge on Alimony and Procedural Review

Geschäftsnummer 6B_1139/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint against a district court judge, accusing them of threat, coercion, and abuse of office. The allegations state that the judge, acting as court president, forced the complainant to agree to excessive alimony payments through a fabricated needs assessment in a matrimonial protection case. The public prosecutor's office of Muri-Bremgarten dismissed the complaint on August 3, 2021, and a subsequent appeal by the complainant was rejected by the Appellate Court of the Canton of Aargau on September 2, 2021, due to being filed late. The complainant has now brought the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 94 Abs. 2 StPO; Complainant v. District Court Judge on Alimony and Procedural Review: The allegations state that the judge, acting as court president, forced the complainant to agree to excessive alimony payments through a fabricated needs assessment in a matrimonial protection case. The public prosecutor's office of Muri-Bremgarten dismissed the complaint on August 3, 2021, and a subsequent appeal by the complainant was rejected by the Appellate Court of the Canton of Aargau on September 2, 2021, due to being filed late. The complainant has now brought the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Amtsmissbrauch) Nichteintreten verspätete Eingabe Einreichung einer Strafanzeige Eheschutzverfahren Verfahrensüberprüfung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG.

The appeal is dismissed by a decision without entering the merits according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1139/2021

Urteil vom 26. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. September 2021 (SBK.2021.258).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte gegen einen Richter eines Bezirksgerichts Strafanzeige wegen Drohung, Nötigung und Amtsmissbrauchs ein. Der Beschuldigte soll in seiner Funktion als Gerichtspräsident den Beschwerdeführer im Rahmen eines Eheschutzverfahrens mittels falscher Bedarfsrechnung zu überhöhten Unterhaltszahlungen verpflichtet haben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 3. August 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 2. September 2021 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 StPO ). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört folglich die materielle Seite der Angelegenheit, zu welcher sich das Bundesgericht mithin auch nicht äussern kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Stattdessen zieht der Beschwerdeführer selber den Schluss auf fristgerechte Beschwerdeerhebung und beruft sich ausserdem auf Art. 396 Abs. 2 StPO , welcher vorliegend von vornherein keine Anwendung findet. Sein weiteres Vorbringen, wonach das bei den chinesischen Behörden angeblich gestellte, jedoch abschlägig beurteilte Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung nach U.________ einer fristwahrenden Übergabe der Rechtsmitteleingabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung gleichzusetzen sei, erschöpft sich in einer Rechtsbehauptung, welcher es an den hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Zudem ist das Vorbringen auch neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Fristwiederherstellung beantragt, verkennt er, dass über Fristwiederherstellungsgesuche nicht das Bundesgericht, sondern die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, zu befinden hat (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO ). Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill