Cantonal Court Upholds Refusal to Prosecute Defamation; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a company executive for defamation, claiming that the executive's statements suggested the complainant suffered from a mental disorder and accused them of harassing employees. After the local prosecutor's office did not pursue the matter, the individual appealed to the higher court, which upheld the earlier decision. Subsequently, the individual sought recourse before the Federal Court, aiming for the executive's conviction despite not explicitly outlining their desired outcome or how the court's decision could affect any civil claims for damages. The Federal Court found the individual's justification for their legal standing insufficient, leading to a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Cantonal Court Upholds Refusal to Prosecute Defamation; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing: After the local prosecutor's office did not pursue the matter, the individual appealed to the higher court, which upheld the earlier decision. Subsequently, the individual sought recourse before the Federal Court, aiming for the executive's conviction despite not explicitly outlining their desired outcome or how the court's decision could affect any civil claims for damages. The Federal Court found the individual's justification for their legal standing insufficient, leading to a decision not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as inadmissible because the appellant failed to sufficiently demonstrate her standing (legitimation) to appeal.
No costs were levied in the final order.
This article sets the condition for the private prosecutor's standing to appeal, which was not met by the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1138/2016
Urteil vom 21. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung. A.________, CEO der B.________ AG, habe in einem an sie gerichteten Schreiben behauptet, ihre Wahrnehmungen beruhten auf einer psychischen Störung. Er habe sie überdies bezichtigt, Mitarbeiterinnen der B.________ AG in ihrer Freizeit durch Anrufe zu terrorisieren.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung am 10. August 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. September 2016 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung des Beschuldigten an.
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Entschädigung für den Fall, dass sich "aus den Anschuldigungen weitere Schäden herauskristallisieren" sollten. Um welche Zivilansprüche es konkret gehen könnte, sagt sie nicht. Solche Ansprüche sind aufgrund der angeklagten Straftaten (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da die Legitimation nicht hinreichend dargetan wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill