Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1136/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 6B_1136/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an unspecified group of individuals regarding the withholding of their driver's license by the vehicle inspection authority and psychiatric services in a specific canton. The prosecution decided not to take up the complaint on June 13, 2017, leading the individual to appeal to the cantonal court. However, the individual’s request for free legal assistance was denied, and they were ordered to post security for costs by August 30, 2017, which was not fulfilled. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal on September 20, 2017, prompting the individual to escalate the case to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Argumentation: The prosecution decided not to take up the complaint on June 13, 2017, leading the individual to appeal to the cantonal court. However, the individual’s request for free legal assistance was denied, and they were ordered to post security for costs by August 30, 2017, which was not fulfilled. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal on September 20, 2017, prompting the individual to escalate the case to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Vorenthalten des Führerausweises) Nichteintreten Strafanzeige unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege Publikumseinlage Forderungsklage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 BGG
Das Obergericht hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 383 Abs. 1 StPO
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten.
Art. 136 StPO
Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl.
Art. 383 Abs. 1 Satz
Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ).
Art. 383 Abs. 2 StPO
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO
Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (Art. 108 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1136/2017

Urteil vom 5. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Vorenthalten des Führerausweises); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. September 2017 (BK 17 105).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm am 13. Juni 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft aus dem Umfeld der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn und des Ambulatoriums der psychiatrischen Dienste betreffend Vorenthaltens des Führerscheins bzw. der Fahrberechtigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Am 4. Juli 2017 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 10. August 2017 abgewiesen wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 30. August 2017 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung nicht innert Frist einging, trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Beschwerde am 20. September 2017 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Obergericht hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei beim Sozialamt und habe die Fr. 800.-- aufgrund finanzieller Probleme nicht bezahlen können. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich indessen vor Bundesgericht nicht äussert. Im Übrigen hat das Obergericht diese Frage mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 10. August 2017 bereits beurteilt. Ob diese Gesuchsabweisung noch zusammen mit dem Nichteintretensentscheid vom 20. September 2017 wegen Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung angefochten werden kann, muss nicht geprüft werden, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Dass und inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill