Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1133/2020 KI-generiert

Claimant v. Landlords and State Employees (Improper Charge and Misconduct)

Geschäftsnummer 6B_1133/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against two landlords for theft or fraud, and against certain municipal employees for abuse of office or breach of trust, after alleging that a meeting took place without her knowledge where it was decided that costs should be charged to her social assistance account. The local prosecutor's office decided not to pursue the case, prompting the individual to appeal and also file a bias claim against a prosecutor. However, the Canton of Aargau's High Court rejected her appeal, stating that no concrete evidence had been provided to support her allegations of unauthorized financial transactions. The individual then sought to challenge the High Court's decision at the Swiss Federal Tribunal, contesting the actions and arguing that the occurrence of the alleged meeting and transaction should be considered a criminal matter, although her complaint's lack of specific factual basis was a key issue. She also requested free legal aid for this federal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Claimant v. Landlords and State Employees (Improper Charge and Misconduct): The local prosecutor's office decided not to pursue the case, prompting the individual to appeal and also file a bias claim against a prosecutor. However, the Canton of Aargau's High Court rejected her appeal, stating that no concrete evidence had been provided to support her allegations of unauthorized financial transactions. The individual then sought to challenge the High Court's decision at the Swiss Federal Tribunal, contesting the actions and arguing that the occurrence of the alleged meeting and transaction should be considered a criminal matter, although her complaint's lack of specific factual basis was a key issue. She also requested free legal aid for this federal process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.) Strafanzeige Veruntreuung Vermieter Betrug Staatsrechnung Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected by not entering into it (Nichtanhandnahme).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1133/2020

Urteil vom 2. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2020 (SBK.2020.242).

Erwägungen:

1. Am 6. Juli 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.A.________ und B.B.________ wegen Diebstahls, eventuell Betrugs sowie gegen Mitarbeiter der Gemeinde U.________ und des Sozialdienstes V.________ wegen Amtsmissbrauchs, eventuell Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 28. Juli 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte zugleich einen "Befangenheitsantrag" gegen Staatsanwalt C.________.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ erhobene Beschwerde am 3. September 2020 ab und schrieb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie macht geltend, dass eine Straftat vorliege und die Frage der Befangenheit wieder relevant sei. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass zwischen den Vermietern B.A.________ und B.B.________ und dem Gemeinderat U.________ anlässlich einer Sitzung, über welche sie nicht orientiert worden sei, abgemacht worden sei, dass die von B.A.________ und B.B.________ ausgestellte Nebenkostenabrechnung ihrem Sozialhilfekonto belastet werden soll. Die Vorinstanz erwägt, dass die Nichtorientierung über eine Sitzung strafrechtlich ohne Bedeutung sei. In Bezug auf die angeblich ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung einer Nebenkostenabrechnung durch den Sozialdienst V.________ fehle es an einer substanziierten Sachverhaltsumschreibung. Offenbar wisse die Beschwerdeführerin selber nicht, wie es sich damit verhalte, gebe sie doch an, bis zum heutigen Tag keine Abrechnung für diese Kontobelastung erhalten zu haben. Damit stehe nicht fest, ob der behauptete Vorgang überhaupt stattgefunden habe. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, dies ausfindig zu machen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zur Diskussion stehende Nebenkostenabrechnung Gegenstand eines mietrechtlichen Schlichtungsverfahrens gewesen sei. Der zivilrechtliche Weg sei im Gange gewesen, als Gemeinde, Sozialamt und Vermieter diesen Betrag eigenmächtig den Vermietern ausbezahlt hätten. Dieses Verhalten sei strafbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht feststehe, ob der behauptete Vorgang überhaupt stattgefunden habe. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zulässig ist.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses