Withdrawal of Appeal and Cost Liability in Criminal Investigation Reopening Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding the rejection of a motion to reopen a criminal investigation related to fraud. The individual appealed the decision of the prosecutor's office to the cantonal court, which then requested a deposit of CHF 2,000 for the proceedings. Following a request to suspend the case and waive the deposit, the cantonal court denied the suspension but granted an extension for the deposit payment. The individual later withdrew the complaint, leading the cantonal court to declare the procedure completed. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, contesting the court’s decision on costs, as well as the terminology used to close the case upon withdrawal. The Federal Tribunal ultimately found the complaint unjustifiable and addressed the financial implications regarding court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Withdrawal of Appeal and Cost Liability in Criminal Investigation Reopening Request: The individual appealed the decision of the prosecutor's office to the cantonal court, which then requested a deposit of CHF 2,000 for the proceedings. Following a request to suspend the case and waive the deposit, the cantonal court denied the suspension but granted an extension for the deposit payment. The individual later withdrew the complaint, leading the cantonal court to declare the procedure completed. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, contesting the court’s decision on costs, as well as the terminology used to close the case upon withdrawal. The Federal Tribunal ultimately found the complaint unjustifiable and addressed the financial implications regarding court fees.
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KI-generiertThe appeal was not taken into consideration due to a lack of proper reasoning according to this article.
The request for legal aid was rejected because the requests appeared hopeless.
The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1132/2015
Urteil vom 2. Dezember 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme der Strafuntersuchung (Betrug usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. September 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2015 im Kanton Luzern eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ein, welche die abgelehnte Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen eine vom Beschwerdeführer angeschuldigte Person betraf. Das Kantonsgericht forderte ihn am 21. August 2015 auf, innert zehn Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'000.-- zu leisten.
Am 30. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens. Zudem verlangte er, auf eine Kaution sei zu verzichten.
Am 3. September 2015 wies das Kantonsgericht den Sistierungsantrag ab. Gleichzeitig erstreckte es die Frist zur Bezahlung der Kaution einmalig bis 2. Oktober 2015.
Am 26. September 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, aufgrund der Ablehnung des Sistierungsantrages verzichte er auf "eine Anhandnahme der eingereichten Beschwerde" vom 11. August 2015. Entsprechend ziehe er diese zurück.
Das Kantonsgericht verfügte am 29. September 2015, das Beschwerdeverfahren sei erledigt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht von Fr. 300.--- zu tragen. Zudem wurde er verpflichtet, Fr. 300.-- an die Staatsanwaltschaft zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. September 2015 sei aufzuheben. An deren Stelle sei ein Nichteintretensentscheid ohne Kostenfolge zu erlassen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- und die Zahlungsaufforderung von Fr. 300.-- an die Staatsanwaltschaft seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Verfügung der Vorinstanz, wonach das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs "erledigt" ist. Seiner Ansicht nach kann eine Beschwerde nur "abgewiesen", "gutgeheissen" oder "abgeschrieben" bzw. darauf "nicht eingetreten" werden. Eine Bestimmung, die in Fällen, in denen das Rechtsmittel zurückgezogen und damit auf die Ausübung des Rechts, das Rechtsmittel einzulegen, nachträglich verzichtet wird, die von der Vorinstanz verwendete Formulierung "ist erledigt" ausschliessen würde, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu nennen. Im Übrigen geht seine Behauptung, die Vorinstanz habe durch ihre Formulierung einen materiellen Entscheid gefällt, ohnehin an der Sache vorbei. Ob die Beschwerde wegen Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben, ob darauf nicht eingetreten oder ob sie als "erledigt" bezeichnet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft wegen des Beschwerderückzugs rechtskräftig wird.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Inwieweit die Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen.
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). Dass es um Offizialdelikte geht, hat auf die Kostentragung keinen Einfluss. Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_310/2015 vom 9. April 2015 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn