Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1132/2013 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal Against Decision to Continue Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_1132/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who requested a criminal investigation against the defendant for professional fraud. Initially, the public prosecutor's office decided not to pursue the case. However, this decision was later overturned by the higher court, which mandated further investigation. The defendant subsequently appealed to the Federal Tribunal to reinstate the initial non-prosecution decision. The Tribunal examined the appeal but found that the circumstances did not warrant an exception to its standard procedures regarding such interim decisions, ultimately deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 2 StPO, Art. 6 StPO, Art. 7 StPO; Federal Court Declines Appeal Against Decision to Continue Criminal Investigation: Initially, the public prosecutor's office decided not to pursue the case. However, this decision was later overturned by the higher court, which mandated further investigation. The defendant subsequently appealed to the Federal Tribunal to reinstate the initial non-prosecution decision. The Tribunal examined the appeal but found that the circumstances did not warrant an exception to its standard procedures regarding such interim decisions, ultimately deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Strafverfolgung wegen Betrugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pflichten der Staatsanwaltschaft Strafbarkeit Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1132/2013

Urteil vom 27. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________ Genossenschaft ,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung), Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 21. März 2013 bei den Behörden des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am 28. Juni 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau hob die Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren am 30. September 2013 auf. Es wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Entscheid S. 8 E. 2.4.3).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 30. September 2013 sei aufzuheben und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2013 zu bestätigen.

2. Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG wollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 137 IV 237 E. 1.1).

2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung der Verfügung erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2).

2.2. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip ( Art. 2 StPO ), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 6 StPO ) und die Pflicht zur Strafverfolgung ( Art. 7 StPO ) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn