Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1131/2019 KI-generiert

Claimant v. Switzerland (Juvenile Decisions Review)

Geschäftsnummer 6B_1131/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, who was initially found guilty of repeated arson by the Youth Court of Basel-Stadt in 1982, challenged the measures that were imposed on him, including being placed in an orphanage and later, unsuccessful attempts at reintegrating him into his parents’ home, which led to his placement with a foster family or in a suitable institution as decided by the Youth Court in 1984. In 2019, he petitioned the Basel-Stadt Appellate Court to acknowledge that the youth court decisions from 1982 and 1984 were based on incorrect legal applications and violated various provisions of the European Convention on Human Rights. However, the appellate court did not entertain the appeal due to expired deadlines for filing complaints. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that a current and practical legal interest should not be required when asserting violations of convention rights. The Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the legal procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 18 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 13 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Switzerland (Juvenile Decisions Review): In 2019, he petitioned the Basel-Stadt Appellate Court to acknowledge that the youth court decisions from 1982 and 1984 were based on incorrect legal applications and violated various provisions of the European Convention on Human Rights. However, the appellate court did not entertain the appeal due to expired deadlines for filing complaints. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that a current and practical legal interest should not be required when asserting violations of convention rights. The Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the legal procedural requirements.

Schlagwörter

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Massnahme falsche Rechtsanwendung Normenkontrolle gesetzlicher Anspruch Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Europäische Menschenrechtskonvention Privatbereich Machtmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal could not be entertained because it did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal did not sufficiently address the grounds for the lower court's decision not to enter a judgment, thus failing to meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1131/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Massnahme; falsche Rechtsanwendung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. August 2019 (DGS.2019.33).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 23. Juni 1982 erklärte die Jugendstrafkammer des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer der fortgesetzten Brandstiftung für schuldig und wies ihn in das bürgerliche Waisenhaus Basel ein. Diese Massnahme wurde mit Entscheid des Präsidenten der Jugendstrafkammer vom 23. Dezember 1982 vorsorglich abgeändert und der Beschwerdeführer auf seinen eigenen Antrag hin im Sinne eines Versuchs nach Hause zu den Eltern entlassen. Da sich dieser Versuch nicht als erfolgreich herausstellte, änderte die Jugendstrafkammer am 21. März 1984 die Massnahme erneut ab und entschied, dass der Beschwerdeführer bei einer Fremdfamilie oder in einem geeigneten Erziehungsheim untergebracht werden soll, wobei es die genaue Ausgestaltung der Massnahme dem Jugendamt überliess.

Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Juni 2019 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei festzustellen, dass die Jugendstrafkammer bzw. deren Präsident im Zusammenhang mit den erwähnten Entscheiden aus den Jahren 1982 und 1984 Recht falsch angewendet und gegen diverse Konventionsbestimmungen, insbesondere Art. 5 Ziff. 1 lit. d, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8 sowie Art. 17 und Art. 18 EMRK , verstossen hätten.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 14. August 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er macht geltend, ein Angehöriger eines Mitgliedstaats müsse jederzeit Beschwerde führen können, wenn es um die Verletzung seiner in der Konvention garantierten Rechte gehe. Das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses bedürfe keiner Berücksichtigung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3. Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen insbesondere mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Er verkennt zudem, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK nicht von der Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der Einhaltung von Beschwerdefristen befreit. Die (angefochtenen) Entscheide der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 und 21. März 1984 enthalten Rechtsmittelbelehrungen nach § 41 aJUStG. Gemäss Verteiler wurden sie u.a. dem Beschwerdeführer und seinen Eltern eröffnet. Dass die Entscheide weder ihm noch seinen Eltern zugestellt wurden, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Er zeigt ebenso wenig auf, dass und weshalb es ihm bzw. seinen Eltern allenfalls unzumutbar oder unmöglich gewesen sein soll, innert Frist Beschwerde gegen die erwähnten Entscheide einzulegen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid fehlerhaft sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill