Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1130/2013 KI-generiert

Appeal Against Supplementary Sentence Duration and Mitigation Weighting in Habitual Theft Case

Geschäftsnummer 6B_1130/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by the Cantonal Court of Zurich for professional theft, receiving a sentence of 42 months in prison, with part of it being a supplementary penalty following a prior conviction. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction of the sentence. The grounds for the appeal included arguments regarding the nature of the additional penalty and the consideration of the individual's confession, which he claimed should have been factored positively into the sentencing decision. Ultimately, the appeal was dismissed, affirming the lower court's judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 2 BGG, Art. 68 Ziff. 2 aStGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Supplementary Sentence Duration and Mitigation Weighting in Habitual Theft Case: The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction of the sentence. The grounds for the appeal included arguments regarding the nature of the additional penalty and the consideration of the individual's confession, which he claimed should have been factored positively into the sentencing decision. Ultimately, the appeal was dismissed, affirming the lower court's judgment.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung gewerbsmässiger Diebstahl Geständnis Strafurteil Strafmilderung Zusatzstrafe richterliches Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this article, which governs the simplified procedure for criminal law appeals.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was to be taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1130/2013

Urteil vom 17. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2013 zweitinstanzlich unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 574 Tage durch Haft erstanden waren, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezember 2010, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Reduktion der Strafe.

2. In Bezug auf die Zusatzstrafe macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine solche nicht höher ausfallen dürfe als die Hälfte der ursprünglich ausgesprochenen Strafe (Beschwerde S. 1/2). Dies trifft nicht zu. Von Gesetzes wegen - und zwar in dessen neuer und alter Fassung - muss die Zusatzstrafe in der Weise ausfallen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären ( Art. 49 Abs. 2 BGG ; Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Nach den Feststellungen der Vorinstanz verübte der Beschwerdeführer den weitaus grösseren Teil der neu zu beurteilenden Delikte und die schwerwiegendere Tatgruppe nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil zu elf Monaten Freiheitsstrafe (Urteil S. 15). Dies wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine teilweise Zusatzstrafe von 42 Monaten gegen Art. 49 Abs. 2 BGG verstossen könnte.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis nicht berücksichtigt, durch welches die Aufklärung einer Vielzahl der Straftaten überhaupt erst möglich geworden sei (Beschwerde S. 2/3). Die Vorinstanz hat das praktisch vollumfängliche Geständnis nicht übersehen und strafmindernd gewichtet. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 19/20). Dass sein Geständnis im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz auf echter Reue und Einsicht beruhen und eine eigentliche "Kehrtwende" anzeigen würde, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.4, 5.6; 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn