Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_113/2023 KI-generiert

Criminal Complaint for Defamation/Slander Time-Barred and Appeal Procedurally Deficient

Geschäftsnummer 6B_113/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal complaint filed by an individual (referred to as A) against another individual (referred to as B), accusing B of defamation and slander related to a report from July 14, 2021, that B allegedly circulated and did not retract. The Regional Public Prosecutor’s Office of Emmental-Oberaargau decided not to pursue the case on December 22, 2022, citing that the complaint was submitted too late. A subsequently appealed this decision, but the Cantonal Court of Bern upheld the prosecutor's decision on January 17, 2023. A then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which is the subject of this document.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Criminal Complaint for Defamation/Slander Time-Barred and Appeal Procedurally Deficient: The Regional Public Prosecutor’s Office of Emmental-Oberaargau decided not to pursue the case on December 22, 2022, citing that the complaint was submitted too late. A subsequently appealed this decision, but the Cantonal Court of Bern upheld the prosecutor's decision on January 17, 2023. A then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which is the subject of this document.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.) Nichteintreten Strafanzeige üble Nachrede verspätete Beweismittel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensfehler ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision resorts to this procedural provision to declare non-admission of the appeal.

Art. 64 BGG

Cited for denying the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in consideration of the appellant's financial situation when setting the reduced court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_113/2023

Urteil vom 13. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2023 (BK 23 3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 5. Oktober 2022 erhob A.________ gegen B.________ Strafanzeige und warf ihm vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2023 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass die Strafanzeige verspätet erfolgt sei ( Art. 31 StGB ). Die Vorinstanz stützt diese Auffassung. Ergänzend führt sie unter anderem aus, dass der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die zur Anzeige gebrachten Straftaten fortbestünden, da sich der fragliche Bericht nach wie vor in den IV-Akten befinde, nicht gefolgt werden könne.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Vorgaben nicht. Sie enthält kein Rechtsbegehren und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine persönliche Sichtweise des Sachverhalts zu schildern, namentlich indem er geltend macht, in den digitalen Akten der IV würden ihm weiterhin Straftaten unterstellt. Weshalb die Vorinstanz, indem sie dieser Ansicht nicht folgt und zum Schluss gelangt, die Strafanzeige sei verspätet eingereicht worden, Recht verletzen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger