Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1129/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects in Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1129/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted for obstructing measures to determine his driving ability, violating traffic regulations, and failing to fulfill obligations following an accident. The initial court imposed a suspended monetary penalty and a fine. The defendant subsequently appealed, but his submissions did not adequately engage with the lower court's reasoning or articulate legal grounds for the appeal, leading to the dismissal of his case by the higher court. He also sought free legal assistance, which was denied due to the lack of merit in his claims. Consequently, he was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Defects in Substantiation: The initial court imposed a suspended monetary penalty and a fine. The defendant subsequently appealed, but his submissions did not adequately engage with the lower court's reasoning or articulate legal grounds for the appeal, leading to the dismissal of his case by the higher court. He also sought free legal assistance, which was denied due to the lack of merit in his claims. Consequently, he was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel prozessuale Einreden anfechtbarer Zwischenentscheid Geschäftsordnung Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the matter (Nichteintreten) due to insufficient reasoning in the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG for imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1129/2017

Urteil vom 12. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. August 2017 (SB.2017.24).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 18. August 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. September 2017 an das Bundesgericht. Indessen setzt er sich weder in seiner Eingabe noch in seinen Kommentierungen, welche er auf dem angefochtenen Urteil angebracht hat, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Kritik, als Opfer von verklausulierten Urteilen die Justiz als eine kriminelle Organisation zu erkennen und auf juristische Formen zu verzichten, vermag den Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Nichts anderes gilt für seine Kommentierungen zu den Urteilserwägungen wie z.B. "Unsinn", "kein Schaden = kein Unfall", "kein Unfall = keine Pflichten", "nicht gerollt" oder "das Rollen an Unfallstelle nicht möglich = absolut waagrecht". Soweit er einwendet, das Einverständnis für einen Verzicht auf eine Befragung des Zeugen nicht erteilt zu haben, behauptet er selber nicht, innert angesetzter Frist Einwände gegen die von der Vorinstanz in Aussicht genommene Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben zu haben. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill