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6B_1129/2016 KI-generiert

Complainant's Verbose Appeal Rejected for Non-Compliance with Formatting Rules

Geschäftsnummer 6B_1129/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against local authorities and a social worker, alleging financial crimes and attempted murder related to the amount of social assistance provided. The public prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision which was upheld by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their lengthy written submission was deemed excessively verbose and unresponsive to prior requests for clarification. Consequently, the tribunal indicated it would not consider the appeal due to these issues.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Complainant's Verbose Appeal Rejected for Non-Compliance with Formatting Rules: The public prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision which was upheld by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their lengthy written submission was deemed excessively verbose and unresponsive to prior requests for clarification. Consequently, the tribunal indicated it would not consider the appeal due to these issues.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte usw.) Strafanzeige Fristwahrung Gefährdung der öffentlichen Ordnung versuchter Mord Formerfordernisse Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted (Nichtanhandnahme) following the procedure prescribed by this article.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied by the order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1129/2016

Urteil vom 11. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. März und 23. April 2015 Strafanzeige gegen den Gemeindeammann und einen Gemeindeschreiber der Gemeinde A.________ sowie gegen eine Sozialarbeiterin der Sozialdienste B.________ wegen "Vermögensdelikten" und "Mordversuchen" im Zusammenhang mit der Höhe der an ihn ausbezahlten Sozialhilfe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. Juni 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen, was die Oberstaatsanwaltschaft am 23. Juni 2015 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendete sich am 3. Oktober 2016 an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid (mit Rubrum, Begründung, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung) umfasst insgesamt etwas mehr als sechs Seiten. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers umfasst hingegen 76 eng beschriebene Seiten, was sich angesichts des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen klar überschaubaren Streitgegenstands offenkundig als überaus weitschweifig erweist.

Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ).

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift bis zum 19. Oktober 2016 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ). Obwohl die Verfügung zugestellt werden konnte, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Eine verbesserte Beschwerdeeingabe ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill