Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1127/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Non-Initiation of Investigation, Dismisses Complaint Against Prosecutor

Geschäftsnummer 6B_1127/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal report on June 11, 2021, alleging false accusation and other offenses, but the Uznach Investigative Office decided not to pursue an investigation on June 21, 2021. The complainant appealed this decision and also filed a criminal complaint against the prosecuting attorney for refusing to prosecute. On September 8, 2021, the St. Gallen Cantonal Prosecution Chamber consolidated the cases related to the non-prosecution and authorization, rejected the complaint against the non-prosecution order as far as it was considered, and did not authorize opening a criminal case against the prosecuting attorney. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which noted inadequacies in the appeal's arguments regarding legal violations and legitimacy as a private claimant, with much of the appeal focusing on unrelated past verdicts.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Non-Initiation of Investigation, Dismisses Complaint Against Prosecutor: The complainant appealed this decision and also filed a criminal complaint against the prosecuting attorney for refusing to prosecute. On September 8, 2021, the St. Gallen Cantonal Prosecution Chamber consolidated the cases related to the non-prosecution and authorization, rejected the complaint against the non-prosecution order as far as it was considered, and did not authorize opening a criminal case against the prosecuting attorney. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which noted inadequacies in the appeal's arguments regarding legal violations and legitimacy as a private claimant, with much of the appeal focusing on unrelated past verdicts.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Ermächtigung Nichteintreten Strafuntersuchung falsche Anschuldigung Privatstrafklage Säumnis der Staatsanwaltschaft Verfassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as ruled in the dispositive order (implicitly via the procedural mention in the reasoning referring to this article).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed on inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1127/2021

Urteil vom 2. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Ermächtigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. September 2021 (AK.2021.325-AK und AK.2021.326-AK [ST.2021.16953]).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige vom 11. Juni 2021 wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte nahm das Untersuchungsamt Uznach eine Strafuntersuchung am 21. Juni 2021 nicht anhand. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und erstattete zudem Strafanzeige gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt wegen Weigerung der Strafverfolgung. Mit Entscheid vom 8. September 2021 vereinigte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Verfahren betreffend Nichtanhandnahme und Ermächtigung, wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab, soweit sie darauf eintrat, und erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, wenn überhaupt, nicht rechtsgenüglich auseinander. Inwiefern die Begründung der Vorinstanz, welche einerseits zur Bestätigung der Nichtanhandnahme und andererseits zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der angefochtene Entscheid selbst verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er äussert sich auch nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Stattdessen befasst er sich in seiner Beschwerde weitgehend mit den Urteilen des Kreisgerichts Toggenburg und des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. November 2009, welche er als Fehlurteile bezeichnet, beantragt deren Aufhebung sowie eine Neubeurteilung des Falles und verlangt zudem eine Genugtuung für ungerechtfertigte Haft sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Verwahrung. Dazu kann sich sich das Bundesgericht, weil nicht zum Streitgegenstand gehörend, jedoch nicht äussern. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf kann folglich mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill