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6B_1127/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Minor Road Traffic Infractions Case

Geschäftsnummer 6B_1127/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by the Obergericht of the Canton of Glarus for violations of the Swiss Road Traffic Act and fined 220 Swiss Francs, with a substitute custodial sentence of three days. The individual appealed the decision, seeking an acquittal, and submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, as it failed to address the findings and reasoning of the previous court adequately, and merely reiterated arguments previously dismissed. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficient, and the request for a waiver of court fees was denied due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 34 Abs. 2 lit. h VTS, Art. 96 VRV, Art. 27 Abs. 1 VRV, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Minor Road Traffic Infractions Case: The individual appealed the decision, seeking an acquittal, and submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, as it failed to address the findings and reasoning of the previous court adequately, and merely reiterated arguments previously dismissed. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficient, and the request for a waiver of court fees was denied due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Nichteintreten einfache Verkehrsregelverletzung Prozessleitung Festsetzung der Busse gesetzliche Voraussetzung Rechtsstaat Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal held that it would not enter into the appeal based on this procedural rule due to the lack of adequate grounds for appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision, read in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG, was cited as the basis for imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural rule cited for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1127/2020

Urteil vom 10. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2020 (OG.2020.00025).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. August 2020 im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG , Art. 219 Abs. 1 lit. c sowie Art. 34 Abs. 2 lit. h VTS und im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und büsste ihn mit Fr. 220.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen Freispruch an.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts nicht auseinander (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO ). Stattdessen beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und von der Vorinstanz verworfene Sicht der Sach- und Rechtslage zu wiederholen. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder sonst wie eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill