Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Misconduct Case Against Social Services Employees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed criminal charges against employees of the social services department in a Swiss city, alleging violations of data protection laws, defamation, and forgery. The public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision which was subsequently upheld by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to mandate a renewed investigation or prosecution. However, the Tribunal determined that the appellant lacked standing to appeal regarding the criminal allegations as they pertained only to public liability claims, and thus did not meet the criteria for civil claims in this context. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Misconduct Case Against Social Services Employees: The public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision which was subsequently upheld by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to mandate a renewed investigation or prosecution. However, the Tribunal determined that the appellant lacked standing to appeal regarding the criminal allegations as they pertained only to public liability claims, and thus did not meet the criteria for civil claims in this context. The appeal was dismissed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule for simplified procedure.
The court considered the appellant's financial situation when determining the amount of judicial costs.
The court imposed the judicial costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1127/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzgesetzes etc),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Oktober 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai und 4. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt Zürich. Er warf ihnen sinngemäss unter anderem eine Verletzung des Datenschutzgesetzes, Ehrverletzungs- und Urkundendelikte vor. Am 8. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 2013 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Beschlusses vom 9. Oktober 2013 sei die zuständige Strafverfolgungsbehörde anzuweisen, die Voruntersuchung erneut durchzuführen oder eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 und 128 IV 188 E. 2).
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2).
Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert.
Zulässig ist einzig die Rüge, es seien dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgarantien, namentlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt worden (sog. "Star-Praxis"). Er macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 3, 15, 23). Zur Begründung kritisiert er indessen ausschliesslich den Entscheid in der Sache. Folglich genügt die Beschwerde in Bezug auf das rechtliche Gehör den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn