Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1126/2018 KI-generiert

Cantonal Conviction Upheld Due to Insufficient Federal Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1126/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by a complainant who was previously convicted by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen. The conviction was for multiple counts of attempted coercion and misuse of a telecommunications system, resulting in a suspended monetary penalty and a fine. The complainant sought to overturn the verdict and assign the costs to the private claimant. The appeal raised issues such as alleged bias by the prosecutor and the presiding judge, as well as the complainant’s dissatisfaction with the court's assessment of evidence and procedural opportunities. However, the appeal did not adequately justify these claims or demonstrate how the previous court's decision violated federal law, leading to difficulties in challenging the substantive aspects and the cost decision of the prior proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Cantonal Conviction Upheld Due to Insufficient Federal Appeal Substantiation: The conviction was for multiple counts of attempted coercion and misuse of a telecommunications system, resulting in a suspended monetary penalty and a fine. The complainant sought to overturn the verdict and assign the costs to the private claimant. The appeal raised issues such as alleged bias by the prosecutor and the presiding judge, as well as the complainant’s dissatisfaction with the court's assessment of evidence and procedural opportunities. However, the appeal did not adequately justify these claims or demonstrate how the previous court's decision violated federal law, leading to difficulties in challenging the substantive aspects and the cost decision of the prior proceedings.

Schlagwörter

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Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage Nichteintreten versuchte Nötigung Prozessrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafzumessung Ausdehnung der Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the case was deemed hopeless (Ausserperspektive).

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

A reduced court fee was imposed on the appellant regarding the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1126/2018

Urteil vom 20. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 9. Oktober 2018 (Nr. 50/2017/10).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 5. November 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Kosten der Privatklägerin aufzuerlegen.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4). Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf eine frühere Rechtsschrift an das Obergericht verweist.

4. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2018 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer wirft der fallführenden Staatsanwältin eine Mehrfachbefassung bzw. Voreingenommenheit vor, dem Obergericht, namentlich dem vorsitzenden Oberrichter, mangelnde Unabhängigkeit. Indessen zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf, dass er diese Vorwürfe bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Ebenso wenig legt er dar, dass er von den angeblichen Ausstandsgründen, insbesondere der angeblich mangelnden Unabhängigkeit des vorsitzenden Oberrichters, erst nach Eröffnung des obergerichtlichen Urteil Kenntnis erhalten haben soll. Schliesslich begründet er auch nicht rechtsgenügend, weshalb die von ihm erwähnte Staatsanwältin und die von ihm genannte Gerichtsperson befangen sein könnten. Auf seine Vorwürfe kann zufolge Verspätung und mangels hinlänglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Weiteren darauf, seine Sicht der Dinge, teilweise anhand von Fragen, den obergerichtlichen Urteilserwägungen gegenüberzustellen, ohne sich damit indes zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Abgesehen davon erweist sich seine Kritik, er habe nie Stellung zum Arztbericht nehmen und auch keine Ergänzungsfragen stellen können, als offensichtlich unzutreffend (vgl. angefochtenes Urteil, S. 6). Ebenso wenig trifft zu, dass die "Vorgeschichte" weder gewürdigt noch berücksichtigt worden sei und sich aus dem Urteil auch nicht ergebe, ob er sich wegen Anzahl oder Inhalt der Nachrichten schuldig gemacht habe (vgl. angefochtenes Urteil, zum Beispiel, S. 10 ff., S. 17). Unbeheflich sind schliesslich die Hinweise auf ein im Kanton Zürich ergangenes Urteil; daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Kostenentscheid wendet und ohne weitere Ausführungen beantragt, die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen. Seine Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemäss gestellte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill