Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1126/2015 KI-generiert

Procedural Capacity Dismissal Upheld Against Bias Claim

Geschäftsnummer 6B_1126/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Cantonal Court of Bern regarding their alleged inability to participate in legal proceedings. The appellant argued that their rights to an impartial judge and legal equality were violated due to the court's continued assertion of their process incapacity, despite evidence to the contrary. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal, noting that the involvement of previous court members does not, by itself, constitute a reason for their disqualification. Additionally, it clarified that it lacks the authority to initiate disciplinary proceedings against cantonal judges and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Capacity Dismissal Upheld Against Bias Claim: The appellant argued that their rights to an impartial judge and legal equality were violated due to the court's continued assertion of their process incapacity, despite evidence to the contrary. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal, noting that the involvement of previous court members does not, by itself, constitute a reason for their disqualification. Additionally, it clarified that it lacks the authority to initiate disciplinary proceedings against cantonal judges and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Prozessfähigkeit Befangenheit des Richters Ausstandsverfahren Rechtsfähigkeit Beteiligung am Verfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision states that the appeal will generally not be entertained under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1126/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch in Form von unverhältnismässiger Schikane usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2015 (BK 15 320 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 auf eine Beschwerde wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 320 MOR). Dieser wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter und das Gebot der Rechtsgleichheit seien verletzt, weil die Vorinstanz seit Jahr und Tag trotz des Gegenbeweises die Behauptung aufstelle, er sei prozessunfähig. Indessen stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an früheren Urteilen mitwirkten, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. In Bezug auf die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann im Übrigen auf das im Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 Gesagte verwiesen werden (E. 3).

Für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn