Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1124/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Sentence Review)

Geschäftsnummer 6B_1124/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt that sentenced him to 45 days of imprisonment for unlawful entry. The appellant challenged the severity of the sentence, arguing that the punishment was excessive and requested its reduction. However, his appeal lacked adequate reasoning as he failed to engage with the previous court's rationale sufficiently. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient substantiation, adhering to the requirements outlined in the Swiss Federal Tribunal Act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Sentence Review): The appellant challenged the severity of the sentence, arguing that the punishment was excessive and requested its reduction. However, his appeal lacked adequate reasoning as he failed to engage with the previous court's rationale sufficiently. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient substantiation, adhering to the requirements outlined in the Swiss Federal Tribunal Act.

Schlagwörter

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Strafzumessung (rechtswidrige Einreise) Nichteintreten illegale Einreise Strafzumessung Revisionsgrund Haftprüfung kostenloses Verfahren Auslieferungsdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to insufficient grounds for appeal (procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order concerning court costs, establishing that none shall be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1124/2022

Urteil vom 7. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (rechtswidrige Einreise); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. August 2022 (SB.2022.31).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. August 2022 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 45 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen die Strafzumessung.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrecht besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde einzig damit, dass "45 Tage Gefängnisstrafe zu viel" seien bzw. er darum bitte, die Strafe zu reduzieren oder den Fall zur Reduktion derselben an das Appellationsgericht Basel Stadt "zurück zu geben". Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und ergibt sich selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet indes nicht, dass überhaupt nicht darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht insoweit eine minimale Rüge- bzw. Begründungspflicht. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, womit auf diese im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger