Appellant v. Cantonal Court (Sentence Review)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt that sentenced him to 45 days of imprisonment for unlawful entry. The appellant challenged the severity of the sentence, arguing that the punishment was excessive and requested its reduction. However, his appeal lacked adequate reasoning as he failed to engage with the previous court's rationale sufficiently. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient substantiation, adhering to the requirements outlined in the Swiss Federal Tribunal Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Sentence Review): The appellant challenged the severity of the sentence, arguing that the punishment was excessive and requested its reduction. However, his appeal lacked adequate reasoning as he failed to engage with the previous court's rationale sufficiently. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient substantiation, adhering to the requirements outlined in the Swiss Federal Tribunal Act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal due to insufficient grounds for appeal (procedure).
Used in the final order concerning court costs, establishing that none shall be imposed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1124/2022
Urteil vom 7. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (rechtswidrige Einreise); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. August 2022 (SB.2022.31).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 15. August 2022 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 45 Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen die Strafzumessung.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrecht besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde einzig damit, dass "45 Tage Gefängnisstrafe zu viel" seien bzw. er darum bitte, die Strafe zu reduzieren oder den Fall zur Reduktion derselben an das Appellationsgericht Basel Stadt "zurück zu geben". Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und ergibt sich selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet indes nicht, dass überhaupt nicht darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht insoweit eine minimale Rüge- bzw. Begründungspflicht. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, womit auf diese im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger