Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1123/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1123/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft related to a criminal order and the withdrawal of opposition. The case involved the requirement that written submissions to the Federal Supreme Court must include a signature, and the complainant had to pay an advance of costs amounting to CHF 800. Despite being given a final deadline with the consequence of non-admission if not met, the complainant failed to pay the cost advance by the extended deadline provided by the court, leading to the court's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance: The case involved the requirement that written submissions to the Federal Supreme Court must include a signature, and the complainant had to pay an advance of costs amounting to CHF 800. Despite being given a final deadline with the consequence of non-admission if not met, the complainant failed to pay the cost advance by the extended deadline provided by the court, leading to the court's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafbefehl Rückzug der Einsprache nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Anwaltskosten Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as governing the procedure under which the non-admission was pronounced.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the primary legal basis for the non-admission of the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to justify imposing the court costs on the appellant in dispositive point 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1123/2023

Urteil vom 15. November 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl; Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 160).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. August 2023.

2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt.

3. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. September 2023 eine Frist bis zum 5. Oktober 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Oktober 2023 angesetzt, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Adresse zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der ihr unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist nicht.

5. Da der Kostenvorschuss auch während der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger