Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed criminal charges against a public prosecutor for abuse of office and against a senior judge for similar misconduct, including overcharging fees. The prosecution office did not pursue these complaints, leading to the complainant filing appeals against the decisions of the cantonal court, which rejected those appeals. Subsequently, the complainant sought recourse to the Federal Tribunal, but failed to provide a proper justification for the appeal, merely referencing the case files without detailing any perceived legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court: The prosecution office did not pursue these complaints, leading to the complainant filing appeals against the decisions of the cantonal court, which rejected those appeals. Subsequently, the complainant sought recourse to the Federal Tribunal, but failed to provide a proper justification for the appeal, merely referencing the case files without detailing any perceived legal violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not taken up for decision due to a procedural deficiency (lack of reasoning) according to this article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1123/2017; 6B_1124/2017
Urteil vom 27. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. September 2017 (BKBES.2017.150; BKBES.2017.151).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs und Versuchs einer Rechtsbeugung sowie gegen einen Oberrichter wegen Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung am 5. September 2017 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit zwei Urteilen vom 22. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt am 28. September 2017 ans Bundesgericht. Er wendet sich mit einer Beschwerdeeingabe gegen beide Urteile.
2. Die Verfahren 6B_1123/2017 und 6B_1124/2017 werden vereinigt.
3. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Aus der Beschwerdeeingabe vom 28. September 2017 ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer Beschwerde einlegen will. Zur Begründung verweist er pauschal auf die "Akte". Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ergänzen zu können (act. 4). Das eingeschriebene Schreiben vom 2. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 zugestellt. Indessen reichte er keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde mithin nicht begründet und folglich nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern die angefochtenen Urteile gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 6B_1123/2017 und 6B_1124/2017 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill