Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1123/2015 KI-generiert

State v. Appellant (Coercion and Narcotics/Weapons Violations)

Geschäftsnummer 6B_1123/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of coercion for allegedly threatening staff at a pharmacy in order to obtain medication without delay. On May 2, 2014, the accused reportedly shouted demands for his pills, indicating potential violence by stripping off his jacket and showcasing his muscles while approaching the pharmacy counter. Following the incident, he was convicted by a regional court of multiple offenses, including coercion and violations of drug and weapons laws, resulting in a sentence of seven months in prison and a fine. The accused appealed the decision, contesting the sufficiency of evidence regarding the pharmacy staff's perception of his threats, but the appeal was ultimately dismissed due to lack of substantial proof.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State v. Appellant (Coercion and Narcotics/Weapons Violations): On May 2, 2014, the accused reportedly shouted demands for his pills, indicating potential violence by stripping off his jacket and showcasing his muscles while approaching the pharmacy counter. Following the incident, he was convicted by a regional court of multiple offenses, including coercion and violations of drug and weapons laws, resulting in a sentence of seven months in prison and a fine. The accused appealed the decision, contesting the sufficiency of evidence regarding the pharmacy staff's perception of his threats, but the appeal was ultimately dismissed due to lack of substantial proof.

Schlagwörter

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Nötigung ( Art. 181 StGB ) Betäubungsmittelgesetz Waffengesetz strafrechtliche Nötigung verbotene Eigenmacht unrichtige Sachverhaltsfeststellung schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1123/2015

Urteil vom 12. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung ( Art. 181 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. August 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. X.________ wird in Bezug auf die Nötigung vorgeworfen, er habe am 2. Mai 2014 in einer Apotheke umher geschrien, man solle ihm seine Tabletten sofort geben, sonst mache er einen Anschlag. Um seine Gewaltbereitschaft zu demonstrieren, habe er seine Jacke ausgezogen, seine Muskeln gezeigt und sei auf die Theke zu gegangen. Dies um die Mitarbeiter der Apotheke zu zwingen ihm seine Tablette sofort auszuhändigen. Nachdem eine Mitarbeiterin seiner Forderung nachgekommen sei und ihm die Tablette gegeben habe, habe er die Apotheke wieder verlassen.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 13. August 2015 im Berufungsverfahren der Nötigung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 800.--.

X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht bewiesen, dass die Mitarbeiterin der Apotheke seine Drohungen gehört habe und dass sie sich dadurch zu einem bestimmten Verhalten habe nötigen lassen. Der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Nötigungsmittel und dem Verhalten der Mitarbeiterin sei daher nicht gegeben.

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 ; 138 I 225 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So macht er geltend, die Annahme, dass die Mitarbeiterin seine Drohungen wahrgenommen habe, finde in den Akten keine Stütze. Es sei möglich, dass sich diese Person in einem anderen Raum aufgehalten habe. Auch nicht belegt sei die Behauptung, sie habe ihm die Medikamente rascher als sonst ausgehändigt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die beanstandete Beweiswürdigung unhaltbar bzw. klar und eindeutig mangelhaft sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini