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6B_1122/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1122/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of fraud by the Obergericht des Kantons Aargau on September 10, 2019, and was sentenced to a fine equivalent to 10 daily rates of CHF 70, with an alternative sentence of 10 days of imprisonment. The individual filed a criminal complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the conviction. However, the complainant failed to pay the court-required advance fee of CHF 800 within the set deadlines, despite multiple extensions and the provision of detailed instructions regarding the conditions for obtaining legal aid. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual filed a criminal complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the conviction. However, the complainant failed to pay the court-required advance fee of CHF 800 within the set deadlines, despite multiple extensions and the provision of detailed instructions regarding the conditions for obtaining legal aid. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Betrug, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible because the appellant failed to pay the required cost deposit, as explicitly stated in the operative part based on Art. 108 BGG.

Art. 66 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1122/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. September 2019 (SST.2019.112).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 10. September 2019 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

3. Der Beschwerdeführer liess am 10. Oktober 2019 eine Ergänzung seiner Beschwerde einreichen. Am 13. Oktober 2019 (Poststempel) ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

4. Das Bundesgericht erläuterte dem nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG . Es setzte ihm Frist bis zum 4. November 2019, um das Gesuch zu begründen und zu belegen.

Der Beschwerdeführer liess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Eingabe vom 1. November 2019 zurückziehen.

5. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. November 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde zugestellt.

6. Da der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill