Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_112/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Conviction Under Animal Protection Act Due to Lack of Legislative Competence for Police Order Enforcement

Geschäftsnummer 6B_112/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was accused of repeatedly violating the Swiss Animal Protection Act when he allowed his dog to be taken outside his home by his partner, despite a specific prohibition against this by the authorities. The authorities' directive, issued on January 25, 2017, specifically forbade transferring care of the dog to someone else outside the man's residence, aiming to prevent potential threats to public safety posed by the animal when not under the man's supervision. The man failed to inform his partner of this restriction or ensure an alternative caregiver in his absence, resulting in his partner taking the dog for walks outside their home on multiple occasions between March and June 2017. Initially convicted by a district court and fined, he appealed, arguing that the basis of his conviction was incorrect, as the federal law cited did not cover public safety, which was the motivation for the restriction. This appeal was initially unsuccessful at the cantonal level, leading to further legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 3 TSchG, Art. 1 StGB, Art. 77 Satz, Art. 7 EMRK, Art. 80 Abs. 1 BV, Art. 1 TSchG; Federal Supreme Court Overturns Conviction Under Animal Protection Act Due to Lack of Legislative Competence for Police Order Enforcement: The authorities' directive, issued on January 25, 2017, specifically forbade transferring care of the dog to someone else outside the man's residence, aiming to prevent potential threats to public safety posed by the animal when not under the man's supervision. The man failed to inform his partner of this restriction or ensure an alternative caregiver in his absence, resulting in his partner taking the dog for walks outside their home on multiple occasions between March and June 2017. Initially convicted by a district court and fined, he appealed, arguing that the basis of his conviction was incorrect, as the federal law cited did not cover public safety, which was the motivation for the restriction. This appeal was initially unsuccessful at the cantonal level, leading to further legal proceedings.

Schlagwörter

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Mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Störung der öffentlichen Ordnung Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfassung Legalitätsprinzip Rechtsakt Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 190 BV

Cited in the reasoning to clarify that limiting the scope of Art. 28 Abs. 3 TSchG does not constitute declaring it unconstitutional.

Art. 80 Abs. 1 BV

Cited throughout the reasoning regarding the division of competencies between federal and cantonal levels, which underpins the finding that the federal TSchG could not apply to the security-motivated order.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the dispositive order to rule that no court costs shall be levied.

Art. 1 StGB

Cited in the reasoning as the legal principle (legality) violated by applying Art. 28 Abs. 3 TSchG to a non-animal welfare related order.

Art. 28 Abs. 3 TSchG

Although the conviction for violating this article was overturned due to a lack of a constitutional basis for the underlying administrative order, the Supreme Court's finding that the conviction was based on this article led to the annulment of the lower court's decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

P3 24 165 (2024-11-12) · vs
Appeal Dismissed: Lack of Intent in Fatal Dog Attack on Cat
«…auchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Bundesgerichtsurteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ein- räumt, enthält das AGTSchG keine entsprechend…»
6B_363/2024 (2024-06-21)
Cantonal Court's Form and Reasoning for Acquittal Violates Presumption of Innocence
«…chG fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_112/2021). 1.3. Im Rahmen seiner Neubeurteilung wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung des Beschwerdeführers am 9. August…»
BEK 2024 5 (2024-04-02) · sz
Federal Supreme Court Overturns Conviction for Animal Protection Violation Due to Indictment Scope and Legal Basis
«…igten das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache mit folgenden Erwägungen zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_112/2021 E. 1.3 = ius.focus 6/2022 S. 27): Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28…»
6B_1055/2022 (2023-12-21)
Federal Court Annuls Conviction Exceeding Scope of Indictment
«…hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück (Verfahren 6B_112/2021). B. Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens teilte das Kantonsgericht den Parteien am 23. Juni 2022 mit, den Anklage…»
6B_1408/2022 (2023-02-17)
Convict Challenges Withheld Conditional Leave Due to Lack of Provided Required Therapy
«…at praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutrete…»
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Driver Fined for Obstructed View and Defective Tire
«…htlich keinen Bestand hat ( BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.2; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3). 3.2.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_112/2021

Urteil vom 4. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. Dezember 2020 (BEK 2020 92).

Sachverhalt:

A. Das Laboratorium der Urkantone, Kantonstierarzt, untersagte A.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2017, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), in jedem Falle, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an C.________ (Lebensgefährtin von A.________) abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz wirft A.________ vor, er habe es unterlassen, C.________ über die Verfügung vom 25. Januar 2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund "B.________" zu bemühen. C.________ habe den Hund "B.________" in der Folge mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses zum Spazierengehen ausgeführt. Indem A.________ den Hund "B.________" C.________ mehrfach abgegeben bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überlassen habe, habe er gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 verstossen.

B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach A.________ am 15. März 2019 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von dessen Art. 28 Abs. 3 schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.--. In Gutheissung der Berufung von A.________ hob das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 2. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Dieses verurteilte A.________ wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 500.--.

Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Dezember 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten und jene des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei zu Lasten der Staatskasse des Kantons Schwyz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht Schwyz lässt sich vernehmen. A.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG verletze Art. 1 StGB . Zur Begründung führt er aus, Art. 28 Abs. 3 TSchG dürfe nur Verstösse gegen Anordnungen im Bereich des Tierschutzes bzw. zum Zweck des Tierschutzes sanktionieren. Da dem Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gemäss geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz zukomme, bilde Art. 28 Abs. 3 TSchG keine Rechtsgrundlage, um die Verletzung der ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegten, sicherheitspolizeilich motivierten Verhaltenspflicht zu sanktionieren.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Nach Art. 77 Satz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1; "Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden") hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

1.2.2. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( Art. 1 StGB ). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat ( BGE 138 IV 13 E. 4.1; 118 Ia 137 E. 1c; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.3; 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).

1.2.3. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256). Gemäss Art. 1 TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz ( BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118 BV (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt vielmehr in die Kompetenz der Kantone ( BGE 136 I 1 E. 3 ; 133 I 172 E. 2; Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.1; 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Denkbar ist, dass Tierschutzbestimmungen mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen, insbesondere da bei gerechter Haltung für gewöhnlich geringere Risiken vom Tier ausgehen. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.4.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1; 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV ) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1 mit Hinweis auf Urteile 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1). Selbst wenn das Ziel des Tierschutzes zwar vorhanden, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber untergeordnet ist, können sich Massnahmen mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (Urteil 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 3.5.1). Ein Hund, der andere Tiere (z.B. Wild- und Fluchttiere) angreift und verletzt oder tötet, gefährdet einerseits die öffentliche Sicherheit und beeinträchtigt anderseits das Wohl der betroffenen Tiere. Das Ziel des Tierschutzes scheint hier zwar vorhanden, es ist dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber jedenfalls untergeordnet (Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2).

1.3. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG , weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Die Verfügung bzw. das darin enthaltene Verbot wurde erlassen, damit der Hund "B.________" unter der Aufsicht der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Personen oder andere Tiere gefährde (Beschwerde S. 4; kantonale Akten, act. 8.2.03, Verfügung vom 25. Januar 2017 S. 8 f.). Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG " fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widerspricht dies nicht Art. 190 BV (vgl. hierzu BGE 146 V 271 E. 8.2; 136 II 120 E. 5.3.1; je mit Hinweisen), da Art. 28 Abs. 3 TSchG nicht als verfassungswidrig bezeichnet, sondern sein Anwendungsbereich auf den Bereich des Tierschutzes beschränkt wird. Ebenso wenig wird der Verfügungsinhalt auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine persönlichen Aufwendungen geltend und hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Anwaltstarif, weshalb sein Entschädigungsbegehren abzuweisen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteile 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 2; 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres