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6B_112/2007 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Court Cost Allocation Following Compromise Dismissed

Geschäftsnummer 6B_112/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was found guilty of various offenses, including the misuse of a telecommunications device, trespassing, and multiple instances of sexual harassment. Following the initial penal judgment, a settlement was reached at the district court level, where the complainant agreed to refrain from contacting the victim in exchange for the withdrawal of the charges against them. However, the complainant later appealed the decision, contesting the allocation of legal costs to them and alleging coercion to sign the agreement. The appeal was dismissed by the Cantonal Court, prompting further appeal to the Federal Tribunal, focused solely on the validity of the settlement agreement rather than the underlying allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Court Cost Allocation Following Compromise Dismissed: Following the initial penal judgment, a settlement was reached at the district court level, where the complainant agreed to refrain from contacting the victim in exchange for the withdrawal of the charges against them. However, the complainant later appealed the decision, contesting the allocation of legal costs to them and alleging coercion to sign the agreement. The appeal was dismissed by the Cantonal Court, prompting further appeal to the Federal Tribunal, focused solely on the validity of the settlement agreement rather than the underlying allegations.

Schlagwörter

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Strafanzeige sexuelle Belästigung bedingter Strafvollzug Verfahrenssprache Kostenverlegung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article to dismiss the appeal on the specific point concerning the coercion allegation in summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 97 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal used this article to reject the argument that the lower court's finding regarding coercion in the agreement was manifestly incorrect.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_112/2007 /rom

Urteil vom 12. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Hausfriedensbruch, mehrfache sexuelle Belästigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbescheid vom 4. April 2005 wurde X.________ auf zwei Anzeigen von A.________ hin des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. An der gemäss ihrer Einsprache durchgeführten Hauptverhandlung vor Kreisgericht St. Gallen am 17. März 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. X.________ verpflichtete sich, jegliche Kontaktaufnahme mit A.________ zu unterlassen, und dieser erklärte, beide Strafanträge zurückzuziehen. Das Kreisgericht stellte das Verfahren mit Entscheid vom selben Tag definitiv ein. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'610.-- wurden vereinbarungsgemäss X.________ auferlegt. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ Berufung ein. Sie beantragte, die Pflicht zur Kostentragung sei A.________ zu überbinden, weil er das Verfahren durch seine Inszenierungen und Falschaussagen verursacht habe. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung mit Entscheid vom 27. Februar 2007 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2007 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dieser sei aufzuheben.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit den dem Verfahren zugrunde liegenden Vorfällen und dem Verhalten von A.________ befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil nur noch die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung geprüft werden kann.

Die Beschwerdeführerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, sie sei mit der Drohung, sonst werde sie verurteilt, zum Unterschreiben der Vereinbarung, mit der sie nicht einverstanden gewesen sei, veranlasst worden. Dem hält die Vorinstanz entgegen, diese Behauptung stehe im Widerspruch zur Berufung vom 30. März 2006, worin die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten einleitend für dessen Einfühlungsvermögen und Fähigkeit, "in der ganzen Auseinandersetzung einen vernünftigen Kurs zu gestalten", gedankt hatte (angefochtener Entscheid S. 4). Dazu führt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aus, sie habe die Berufung nur "ganz nett" abzufassen und zu zeigen versucht, dass sie ein höflicher Mensch sei und bleibe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die auf die "nette" Berufung gestützte Annahme der Vorinstanz, der erstinstanzliche Richter habe die Beschwerdeführerin nicht zum Abschluss der Vereinbarung genötigt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG in diesem Punkt abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: