Complainant v. Tax Office Employee Regarding False Accusation and Abuse of Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint initiated by an individual against unknown parties regarding threats made against a staff member of a taxation authority. The initial complaint led to investigations which were ultimately closed without charges against the accused. Subsequently, the individual filed a counter-complaint for false accusations and misuse of office, which was dismissed by the public prosecutor. The individual then appealed to a higher court, seeking reconsideration of their complaint. However, the court found that since the claims made were of a public law nature and not civil, they were not entitled to proceed in the manner sought. The court therefore did not accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Tax Office Employee Regarding False Accusation and Abuse of Office: The initial complaint led to investigations which were ultimately closed without charges against the accused. Subsequently, the individual filed a counter-complaint for false accusations and misuse of office, which was dismissed by the public prosecutor. The individual then appealed to a higher court, seeking reconsideration of their complaint. However, the court found that since the claims made were of a public law nature and not civil, they were not entitled to proceed in the manner sought. The court therefore did not accept the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the procedural rule concerning simplified procedure.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1119/2014
Urteil vom 10. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im Zusammenhang mit anonymen Drohungen gegen einen Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Stadt erstattete dieser am 3. April 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt, wobei er den Verdacht äusserte, es könnte sich beim Absender um den Beschwerdeführer handeln. Am 5. März 2014 wurde das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingestellt.
Am 5. Juli 2013 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Am 5. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige nicht ein. Sie stellte unter anderem fest, weder habe die Steuerbehörde grundlos Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, noch sei sie oder die Staatsanwaltschaft grundlos auf den Beschwerdeführer als möglichen Urheber der Drohungen gekommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er ein Eintreten auf seine Strafanzeige an.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Gemäss § 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, SG 161.100) haftet der Staat für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Wo der Staat gemäss § 3 für Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 5).
Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeiter des Steueramtes beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn