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6B_1116/2019 KI-generiert

Federal Court Refusal to Hear Appeal on Coercion Claims Against Municipal Officials Due to Lack of Standing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_1116/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed two criminal complaints, one alongside his son, against the cantonal tax and financial administrations in Graubünden, as well as a tax administration employee, alleging attempted coercion and extortion related to an "unjustified" property gain tax enforcement. The cantonal court's earlier decision not to pursue the complaints due to lack of sufficient reasons was contested by the complainant, who sought to have this decision overturned and to initiate a criminal proceeding. However, the complainant was deemed not to have the legal standing to appeal the criminal case to the Federal Tribunal, as potential claims against the cantonal authorities fall under public law and are thus not addressed through such an appeal. Furthermore, the filing was found to be insufficiently reasoned.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 5 i.V.m, Art. 1 SHG, Art. 10 SHG, Art. 95 BGG; Federal Court Refusal to Hear Appeal on Coercion Claims Against Municipal Officials Due to Lack of Standing and Insufficient Justification: The cantonal court's earlier decision not to pursue the complaints due to lack of sufficient reasons was contested by the complainant, who sought to have this decision overturned and to initiate a criminal proceeding. However, the complainant was deemed not to have the legal standing to appeal the criminal case to the Federal Tribunal, as potential claims against the cantonal authorities fall under public law and are thus not addressed through such an appeal. Furthermore, the filing was found to be insufficiently reasoned.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, versuchte Erpressung) Beschwerdelegitimation Strafanzeige versuchte Nötigung Beamtenhaftung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court costs were set at a reduced amount for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1116/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, versuchte Erpressung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 6. August 2019 (SK2 19 44).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zwei Strafanzeigen des Beschwerdeführers (wovon eine auch durch dessen Sohn erstattet worden war) gegen die kantonale Steuer- und die kantonale Finanzverwaltung Graubünden sowie gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung wegen "versuchter Nötigung und Erpressung" im Zusammenhang mit "ungerechtfertigter" Betreibung auf Grundstücksgewinnsteuer nicht an die Hand.

Die Vorinstanz trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2019 und die Durchführung eines Strafverfahrens.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

4. Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Organe und Mitarbeiter der fehlbaren kantonalen Verwaltungen beurteilen sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 (vgl. Art. 3 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 SHG [BR 170.050]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die fehlbaren Organe und Personen zu (Art. 10 SHG).

Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er befasst sich ausschliesslich mit der "materiellen Seite" der Angelegenheit, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war und mit der sich demnach auch das Bundesgericht nicht befassen kann. Dazu, warum oder inwieweit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held