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6B_1116/2017 KI-generiert

Appeal against Refusal to Hear Appeal Due to Missed Deadline and Request for Reinstatement

Geschäftsnummer 6B_1116/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for multiple counts of forgery and sentenced to a conditional fine. After failing to file an appeal within the required timeframe due to reported severe psychological issues, the individual submitted a request for restoration of the missed deadline. This request was communicated to the relevant court after the appeal period had ended. The Federal Tribunal determined that the matter of reinstating the deadline was outside its jurisdiction and decided to transfer the request to the appropriate regional court for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 399 StPO, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 BGG; Appeal against Refusal to Hear Appeal Due to Missed Deadline and Request for Reinstatement: After failing to file an appeal within the required timeframe due to reported severe psychological issues, the individual submitted a request for restoration of the missed deadline. This request was communicated to the relevant court after the appeal period had ended. The Federal Tribunal determined that the matter of reinstating the deadline was outside its jurisdiction and decided to transfer the request to the appropriate regional court for further consideration.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Wiederherstellung der Frist sachliche Unzuständigkeit verspätetes Ausstandsgesuch Beschwerdelegitimation verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 2 BGG

The Federal Supreme Court transferred the request for reinstatement of time limit to the Cantonal Court based on its lack of jurisdiction.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rendered moot because no costs were imposed.

Art. 66 BGG

The decision explicitly states that no costs will be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1116/2017

Urteil vom 25. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung (besonders leichter Fall), Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. August 2017 (ST.2017.76-SK3).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Am 20. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil ging ihm am 26. Juli 2017 zu. Mit Entscheid vom 21. August 2017 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Es sei innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. In der Sache ersucht er um Fristwiederherstellung. Er führt aus, es ihm nicht möglich gewesen innerhalb der geforderten Frist eine Berufungserklärung einzureichen, und beruft sich dabei namentlich auf fortschreitende erhebliche psychische Beschwerden. Er habe das Kantonsgericht auf diese Umstände in seinem Schreiben vom 17. August 2017 hingewiesen. Darauf sowie auf seine Begründung für die Fristversäumnis sei es indessen nicht eingegangen.

Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht in der Tat mit Schreiben vom 17. August 2017 darauf hingewiesen, dass es ihm u.a. aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich gewesen sei, eine schriftliche Berufungserklärung gemäss Art. 399 StPO fristgemäss einzureichen. Die eingeschriebene Postsendung ist beim Kantonsgericht am 22. August 2017 eingegangen, also einen Tag nach Urteilsfällung.

Damit erhebt der Beschwerdeführer der Sache nach ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist. Die vorliegende Eingabe inklusive Beilagen ist folglich zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen zu überweisen ( Art. 30 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung nicht zuständig.

2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill