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6B_1116/2015 KI-generiert

Defense Attorney Compensation Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1116/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a defense attorney was appointed to represent an individual in a criminal proceeding where the individual was found guilty of multiple offenses, including embezzlement and forgery, and sentenced accordingly. The attorney's compensation for legal services rendered was initially set at a significantly higher amount by the trial court, but the prosecution appealed, leading the appellate court to reduce the fee to a much lower figure. The defense attorney subsequently filed a complaint against this decision, seeking reinstatement of the original compensation amount or, alternatively, a retrial of the compensation issue. The court ultimately found that the attorney's complaint did not sufficiently address the appellate court's reasoning and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defense Attorney Compensation Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The attorney's compensation for legal services rendered was initially set at a significantly higher amount by the trial court, but the prosecution appealed, leading the appellate court to reduce the fee to a much lower figure. The defense attorney subsequently filed a complaint against this decision, seeking reinstatement of the original compensation amount or, alternatively, a retrial of the compensation issue. The court ultimately found that the attorney's complaint did not sufficiently address the appellate court's reasoning and thus dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Entschädigung amtliche Verteidigung Kürzung des Anwaltshonorars Urkundenfälschungsverfahren Veruntreuung amtliche Verteidigerentschädigung substantiierte Begründung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1116/2015

Urteil vom 11. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. September 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Rechtsanwalt X.________ war im Strafverfahren gegen A.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 30. April 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 190.--, je unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und zu einer Busse von Fr. 8'000.--. Das Honorar der amtlichen Verteidigung genehmigte es in der Höhe von Fr. 27'770.45 (inkl. Auslagen und MWSt).

Die u.a. gegen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gerichtete Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2015 gut. Es setzte die Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 10'157.60 (inkl. Auslagen und MWSt) fest.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das erstinstanzliche Urteil beziehen (Beschwerde S. 5 f.), ist darauf nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird ( BGE 141 I 124 E. 3.3). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 des Kantons Aargau (Anwaltstarif; SAR 291.150) und damit kantonales Recht. Nach § 9 Abs. 1 Anwaltstarif bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer bloss pauschal einwendet, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, d.h. Bundesverfassungsrecht (Beschwerde S. 3), genügt seine Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht. Weiter legt er zwar dar, seine Ausführungen würden sich am Aufbau des angefochtenen Entscheids orientieren und er betitelt seine Vorbringen jeweils mit "Zu Erw.". Gleichwohl fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, wortwörtlich seine Erörterungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen (vgl. Beschwerde S. 6 ff. und S. 11 f. sowie Berufungsantwort S. 5 ff. und S. 9 f., vorinstanzliche Akten), womit er sich zwangsläufig nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst.

Die Vorinstanz hält fest, angesichts des Geständnisses des Beschuldigten, der das ihm vorgeworfene Verhalten bereits anlässlich der ersten Einvernahme eingeräumt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb es eines über die Überprüfung des Untersuchungsergebnisses hinausgehenden eingehenden Studiums sämtlicher Verfahrensakten bedurft hätte resp. ein Aktenstudium von rund 98 Stunden notwendig und dem vorliegenden Verfahren angemessen gewesen sein sollte (Urteil S. 4 f. E. 3.4.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik.

So z.B. seine Behauptung, dass das Beweisverbot in Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten nicht geltend gemacht worden sei, ändere nichts daran, dass er vor Studium der gesamten Verfahrensakten nicht haben wissen können, ob er für den Beschuldigten ein günstigeres Ergebnis erwirken könnte (Beschwerde S. 10 f.). Die Vorinstanz stellt fest, hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erstmals drei Monate nach Mandatsübernahme, am 12. September 2013, kurz telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe und demnach frühestens zu diesem Zeitpunkt dessen Instruktionen habe entgegen nehmen können.

Bereits vor dieser ersten Besprechung mit dem Klienten und somit bevor der Beschwerdeführer überhaupt über dessen Wünsche und Anregungen hinsichtlich seiner Verteidigung im Bild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bereits rund 95 Stunden Aktenstudium betrieben. Diese Art der Mandatsführung erweise sich als ineffizient (Urteil S. 5 f. E. 3.4.3). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini