Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1116/2014 KI-generiert

Cantonal Conviction and Sentence for Bodily Harm and Threats Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_1116/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by a cantonal court for simple bodily harm, multiple threats, and several other offenses, resulting in a sentence of 12 months imprisonment, a monetary fine, and additional penalties in relation to previous convictions. The court had determined that a therapeutic measure was necessary and suspended the prison sentence. The defendant appealed the decision, contesting various points including the handling of evidence and the severity of the penalties imposed. The appeals court, however, rejected most of the defendant's arguments, which led to further appeal to the federal tribunal, where the defendant sought to overturn the prior judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Cantonal Conviction and Sentence for Bodily Harm and Threats Upheld on Appeal: The court had determined that a therapeutic measure was necessary and suspended the prison sentence. The defendant appealed the decision, contesting various points including the handling of evidence and the severity of the penalties imposed. The appeals court, however, rejected most of the defendant's arguments, which led to further appeal to the federal tribunal, where the defendant sought to overturn the prior judgments.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw Strafzumessung Körperverletzung Drohung Vorladung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal confirmed the previous ruling must be dismissed based on this procedural rule regarding the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took into account the appellant's poverty when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1116/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung einer Berufung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und 16 weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafmandat. Gestützt auf Art. 59 StGB hatte bereits die erste Instanz eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Zwei dem Beschwerdeführer früher am 5. März 2008 und 7. Dezember 2010 gewährte bedingte Strafvollzüge für Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurden widerrufen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz tritt auf eine Eingabe des Beschwerdeführers persönlich nicht ein, soweit sie Punkte betrift, die in der Berufungserklärung des Verteidigers nicht angefochten wurden (Urteil S. 19 E. 2.1). Aus welchem Grund der Verteidiger die Berufungserklärung auf vier andere Punkte beschränkte (Beschwerde S. 9), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist der Umfang seiner Erklärung.

3. Die Vorinstanz tritt auf einen Antrag des Beschwerdeführers persönlich, es sei die Einholung eines Gutachtens zu bewilligen, nicht ein, weil sich der Verteidiger dazu nicht äusserte (Urteil S. 19 E. 2.2). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde S. 10).

4. E. 3 des angefochtenen Urteils (S. 20) betrifft das rechtliche Gehör der Strafkläger. Der Beschwerdeführer ist davon nicht betroffen. Seine Ausführungen sind nicht zu hören (Beschwerde S. 10).

5. Als mehrfache Drohung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe anlässlich einer polizeilichen Kontrolle den Beamten gegenüber z.B. geäussert, "ich schneide Dir den Hals auf" und "ich bringe Euch alle um" (Urteil S. 20/21 E.4.1). Den Sachverhalt bestreitet er nicht (Urteil S. 22 E. 4.5). In rechtlicher Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 22-24 E. 4.4 und 4.6). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10-15).

6. Die Vorinstanz bemängelt die Strafzumessung durch die erste Instanz, verzichtet jedoch insbesondere wegen des Beschleunigungsgebotes auf eine Rückweisung (Urteil S. 27 E. 5.2.3). Damit ist der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden (Beschwerde S. 16 Ziff. 7.22).

7. In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 27-35 E. 5.3-5.6). Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei und betreffen gar nicht die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 16-24). Zu entnehmen ist ihnen jedenfalls nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der ausgefällten Strafe ihr Ermessen überschritten oder gegen das Recht verstossen hätte.

So begründet die Vorinstanz, aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer einem Geschädigten zugefügte Rissquetschwunde am linken Jochbeinbogen nicht mehr als Bagatelle einzustufen ist (Urteil S. 28/29 E. 5.4.1). Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der Geschädigte habe sich die Wunde selber zugefügt (Beschwerde S. 19). Der Schuldvorwurf war indessen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. oben E. 2). Wenn man von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausgeht, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schlussfolgerung der Vorinstanz verfehlt sein sollte.

Weiter berücksichtigt die Vorinstanz z.B. eine Mehrzahl von Vorstrafen, die den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten, viele neue Straftaten zu begehen (Urteil S. 29/30 E. 5.4.2). Vor Bundesgericht versucht der Beschwerdeführer, die früheren und auch die neuen Vorfälle in ein günstigeres Licht zu rücken (Beschwerde S. 21). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers samt seiner Verharmlosungsversuche deute auf eine ausserordentliche Unbelehrbarkeit hin.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Dauer des Berufungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden, weshalb er durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes lediglich leicht betroffen und dieser Umstand nur leicht mindernd zu berücksichtigen sei (Urteil S. 31 E. 5.4.3). Von "Isolationshaft", die stärker hätte gewichtet werden müssen (Beschwerde S. 22), kann nicht die Rede sein.

8. Ohne dass sich das Bundesgericht ausdrücklich zu allen Vorbringen in der Beschwerde äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser ist bedürftig (vgl. Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014, wo in E. 3 festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn